Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Koplrmaschine oder mittelst Durchdrucks 
oder mittelst eines dem Durchdruck ähnlichen Verfahrens hergestellten Schriftstücke. — 
gleichviel ob dabei eine Schablone bz. Makrize zur Verwendung kommt oder nicht — 
sowie die miltelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegenstände. 
4. In demselben Paragraph tritt im Absatz IV als zweiler Sat hinzu 
Drucksachen sind auch in Sorm von Postkarten zulässig (F. 13 Abs. II). 
5. In demselben Paragraph erhält der Absatz IX folgende Fassung: 
IX Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm, welche den vorstehenden Ve- 
stimmungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte bg. unzureichend frankirte Briefe be- 
handelt und demgemäß taxirt, mit alleiniger Ausnahme der Zeitungen und solcher Druck- 
sachen, wie gedruckte Rundschreiben (Cirkulare), Geschäftsanzeigen (Avise) u. s. w., welche 
Sendungen eintretendenfalle überhaupt keine Beförderung erhalten. Ebenso gelangen 
worrienün beschaffene Drucksachen über 250 Gramm überhaupt nicht zur Absendung. 
Ims. 19, „Poslvorschußsendungen betreffend, erhält der Absatz III folgenden Zusatz: 
5 ackelsendungen ist die Enlnahme von ostvorschuß auch auf der zugehörigen 
Begleitadresse vom Absender zu vermerken. 
7. In demselben Paragraph erhält der Absatz IX unter 1 u folgende Fassung: 
I Für Verlchußsendungen ist Porto und elne Poslvorschußgebühr zu entrichten. 
Das Porto beträg 
5 für Vorsch “ Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 
Gramm, sowie für Postkarlen, 
auf Entfernungen bis 10 gragribbie Meilen einschließlich 20 Pf., 
auf alle weiteren Eutfernugngggen “ 
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Tortchuschla von 10 Pf. erhoben. 
Bei wurtesicben Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt; 
Die Inhaltsangabe des §. 20 erhältt folgende Fassung: 
pesuse zur Einziehung von Geldbeträgen. 
9. In demselben Paragraph erhalten die Absätze VII, X, XIV, und XV fol- 
gende Fassung 
VII Der Austraggeser hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem 
Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, zrtt Einschreibung 
8. 16) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nah 
(Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an shen 4-inuwe Tage 
geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrags nichl früher als sieben Tage vor- 
her erfolgen. 
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des ostauftrag un 
Ausehändigung der quittirten Rechnung (des quiltirten Wechsels rc.). Die Zahlung i 
entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Kuu-. 
sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei 
der einziehenden Poslanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, 
so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Als 
Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung des Adressaten selbst oder dessen
	        
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