Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Bevollmächtigten. Hatte der Adressat oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten 
Vorzeigung die Einlõösung endgũltig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung 
nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ 
auf der Rückseile zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
XIV Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und bbessen 
Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-, sondern an eine 
andere Person in Deutschland weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unin An- 
gabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“s 
auf der Rückseile des Postauftrags auszudrücken. 
XV Münscht der Auftraggeber daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes besugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Protest“, 
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, 
auf welchen für den Fall der Nichteinlösung die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt 
ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich 
gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe des Postauftrags 
und dessen Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher rc. ist die Obliegenheit 
der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den 
Erheber des Protestes zu entrichten. 
10. Zwischen den 5§. 20 und 21 tritt der nachfolgende §. 20 a hinzu: 
. 20 
1 Im Wege des Postauftrags bönnen auch Wechsel an den Bezogenen behufs Ein- 
holung der Annahmeerklärung versendet werden. Die mit einem Postauftrage zur Ver- 
sendung kommenden Wechsel dürfen einzeln und zusammen den Betrag von 3000 Mark 
nicht übersteigen. 
II Zu den Postausträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes Formular in 
Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je 10 Stück bei 
sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der 
Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort des Bezogenen, 
den Drtran des Wechst, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben 
usgedrückt sein mu 
den eigeb (des —isms Namen und Wohnort. 
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und 
die Angabe der etwaigen Wechseluummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der 
unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestim- 
mungen des Auftraggebers darüber, ob der Poslauftrag nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person weitergesandt, oder einer zur Protesl- 
erhebung befugten Stelle übergeben. werden soll. Fur solche Fälle genügen die Vermerke: 
„ Sofort zurück“, „Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“. Zu schriftlichen Mit- 
theilungen an den Wechselbezogenen ist das Poslauftrags-Formular, welches im Falle der 
Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benuten.
	        
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