Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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III Dem Postauftrage nd die zum r der Annahme vorzuzeigenden Wechsel 
beizusügen. Das Beilegen von BVriefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postauf- 
träge zu ein er Sendung sind unstatthaft. Demselben Postauftrage können mehrere 
Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und 
gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind. 
IV Der Auftraggeber bat den Postaustrag mit dem Wechsel in verschlossenem Um- 
schlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Accepteinholung 
bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrist „Postauftrag nah 
(Name der Vostanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird ein Einlieferungs- 
schein ertheilt. 
V Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den 
Wechselbezogenen selbst, oder an vessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt 
wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanftalt eine im Beson- 
deren auf die Annahme von Wechseln —it“ Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede 
keich- Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Einschreibsendungen für 
den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die 
Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vor- 
zeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept 
oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach 
sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Ia auf 
der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben 
VI Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen n 
tigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigerl, wenn die- 
selbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahmeerklärung 
andere Einschränkungen beigefügt werden. 
1 Der angenommene Wcchsel wird von der Beliimmunge-destanstal ungesäumt 
an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurück 
VIII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postalhtkag.Vermmlers nicht andere 
Beslimmung getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurückzusenden, 
sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene bz. 
sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu 
achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die zweite Vorzeigung 
ftantgefunden hat. 
X Der Auftraggeber kaunn verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach 
Funnsihee vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands belegenen Orte 
weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen 
Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Poslauf= 
trags-Formulars auczudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe 
beschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreibbriefes an die betreffende Postanstalt. 
X Würscht der Austraggeber, daß der Postaustrag nebst Wechsel nach e in maliger 
vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum 
Behufe der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Pro-
	        
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