Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
96. 
(Ausgegeben den 5. Juli 1877.) 
12. i Bekanntmach vom 1. Juni 1877, 
—ie der zum Da einberufenen Mannschaften mit Morschgebuhr= 
nissen betreffend. 
  
  
Der nachstehende Erlaß des Königl. Preußischen Kriegsministeriums wird hiermit 
zur #omi der Bobeiigten gebracht. 
reiz, den 1. Juni 1877. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
Hofmann. 
Verlin, den 6. April 1877. 
Ueber die Abfindung der zum acliven Militärdienst einberufenen Rekruten, sowie der 
zu Uebungs= und anderen Zwecken wieder eingezogenen Mannschaften der Reserve und 
Landwehr mit Marschgebührnissen sind in neucrer Zeit wiederholt Unsicherheiten hervor- 
getreten, zu deren Beseitigung in Nachslehendem auf die maßgebenden Bestimmungen 
verwirsen zum Theil auch eine Modifikation derselben angcordnet wird.“) 
. Die Gestellung sowohl der Rekruten — incl. Nachersatz — als sämmtlicher Mann- 
ienh des Beurlaubtenstandes, einschließlich der Dispositionsurlauber, findet grundsätlich 
hachtt in den Staböquarlieren der Landwehr-Bataillone oder an den in den Einbe- 
rufungvordres rrc. besonders bezeichneten anderen Sammelorten statt. Sind einzelne Ka- 
tegorien von Mannschaften der Reserve und Landwehr direct zu den ##peneile zu 
instradiren, e ketimm dies das betreffende General-Kommando (G. 
O. — v. O. 8. 19. 1 und 13. — R. O. 8. 14. 2.) 
Hieran * 7 daß sich die Abfindung der Eingangs beheichneten Mannschaften 
mit den bestimmungemäßigen Marschgebührnissen durch die Ortsbehörden bezw. Steuer- 
*) Es #legt in den ai. nach Einführung eines neuen Eisendahnsahrtariss — üder r sastndekommen 
Verhandlungen schm- — die Brstimmungen über die Gewährung der arschgebührn ür Ersay, und 
Mesetvt c. Mann rnnen, elner durchgreilenden ne zu unterzlehen 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.