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empfänger im Allgemeinen auf die Entsernung von den Aufenthalts-“) bis zu den er-
wähnten ersten Sammelorten zu beschränken hat, wogegen für die weitere Abfindung
bezw. Verpflegung der Mannschaften auf dem Marsche vom Landwehr--Vataillons-Stabs-
quartier 2c. bis zum Eintreffen bezw. bis zur Uebergabe im Garnison= oder Uebungsorte
militärischerseits, und zwar entweder durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos oder durch
Transponführer Sorge zu tragen ist.
Eine Gewährung der bestimmungsmäßigen Marschgebührnisse für den ganzen Marsch
vom Aufenthaltsort bis zum Garnison= oder lebungzoort durch die Ortsbehörden oder
Steuerempfänger hat nur ausnahmsweise (L8. O. §. 19. 13.) inzutreten.
II. Speziell sind abzufinden im Sriensrerhäleniß wie auch bei nothwendigen Ver-
stärkungen oder Mobilmachungen des Heer
A. Durch die ornnsegsenen bezw. Steuerempfänger.
1) Rekruten, sowie drei- oder vierjährige Freiwillige, — E. O. 5. 83.86 — für
den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Vataillons oder zu einem anderen,
in der Gestellungsordre 2c. als Sammelpunkt bezeichneten Orte
mit Meilengeld — 121½ Pf. pro Meile — nach F. 17 des Reglements
über die Verpflegung der Rekruten 2c. vom 5. October 1854.
2) Mannschaften der Kesne und Landwehr, sowie Dispositionsurlauber ohne Rück-
sicht aus -* Zweck der Wiedereinberufung
a. für den Marsch zum Stabequartier des Landwehr-Bataillons bezw. zu einem
adenen Sammelorte sowi
b. für den Marsch direct m Linientruppentheil in dem zu l. beregten Aus-
nahmefalle
mit dem tarismäßigen Marschgelde, wie dasselbe sich aus dem von dem
Bundeorathe alljährlich Festelenten Vergütungssatze für die volle Tageskost
— 35 P#fl. pro 1877 — und dem für die einzelnen Chargen feststehenden
he Sreste — 12½ Pfl. für Genreine c. 27½ Pf. für Unterossieien c.
f. für i - — zusammengestell. — Verfüg. v. 3. Juni
6b V.-Bl. S.
Wegen ¾r*r van den Uhs cnenn bei dem Truppentheil, zu dem sie einbe-
rufen sind, zu empfangenden Marschgeldes vergl. die Bestimmung nachstehend unter D.
und wegen des Vermerks auf der Einberufungs-Ordre über die an unbemittelte Uebungs-
mannschaften durch die Ortsbehörden oder —m— erfolgte Marschgelderzahlung
die Beftimmung im vorlezten Alinea des Absatzes
B. Durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos.
Die zu A. 1 und 2 bezeichneten Mannschaften, (also einschließlich der zunächst in
das Stabsquarkier beorderten Uebungemannschaften des Beurlaubtenstandes):
7 #ls besentbelten. à 8 Spe dleser W- esgenize!e Ort anzuseden. In welchem der Be-
treffedd in der Kontrole gesü d (E. O. J. 79. 2 u. 5.); für die im Auslande bewind,
lchen Derlonen des — gilt als .ul, ae #. * in der Richtung auf den Gestellungs-
nöchstgelegene inländische Grengort,