Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Art. 14. 
Sollte die Anstalt durch Brand oder sonstigen Zufall zerstört werden, so werden 
ũber die daun eiutretenden Rechtsverhältnisse die contrahirenden Staatsregierungen sich 
verständigen. 
Art. 1 
5. 
Gegenwärtiger Vertrag kann vor dem 31. December 1890 nicht gekündigt werden. 
Die Kündigung des Vertrags zu oder nach dieser Zeit von Seiten auch nur einer 
der betheiligten Regierungen bewirkt die Auflösung des ganzen Vertragsverhältnisses. 
Erfolgt eine Kündigung mit oder nach dem 31. December 1890, so tritt die Auf- 
lösung des Vertrags mit dem 31. December des auf die Kündigung. folgenden dritten 
Kalenderjahres ein. 
Mit der Auflösung des Vertrags geht die Pflicht zur Zahlung der Gehalte, Pensionen 
und Dioepositionsgehalte auf das Herzogthum S. Meiningen über. 
Art. 16. 
Gegenmwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratifikation 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationen auf dem Korrespondenzwege bewirkt 
werden. 
Gegenwärtiger Vertrag ist in vier gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und 
unterschrieben worden. 
Jena, den 6. Juli 1877. 
(I. S.) Moritz Kun tp 
(L. S.) Dr. Friedri 
(I. S.) Heinrich Worsd — Lorenz. 
(L. S.) Max von Bläödau.
	        
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