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Insofern und so lange sie nicht eine andere unwiderrufliche, mit Besoldung verbun-
dene Steluns im Reichs- oder Stoa odient übernehmen, beziehen sie ihre bisherige Be-
soldung sort. (vergl. Art. III § 5 des Nachtrago vom Jahre 1862 zur provisorischen
Ordnung des Gesammt.Ober-Appellationsgerichts.)
Art. 4.
Die unwiderruflich zueselltn Szubalternbeamten des OberApbellationsgerichte treten
als lolche mit dem Tage Außhebung des Grrichtehot Fleichfalls außer # Activilät.
Sie beziehen ihre V Vechun so lange fort, als sie nicht eine anderweite Stel-
lung im Reichs- oder Staatsdienste mit mindestens gleichem Gehalte und mit gleichen
Pensions-Ansprüchen übernehmen, oder eine solche von den vertragschließenden Regierungen
oder einer derselben ihnen angetragene Dienststellung ausschlagen.
Art. 5.
Gehören zu der Besoldung eines Beamten Naturalien, Dienstwohnung oder andere
Emolumente, so wird während des in Art. 3 und 4 geordneten Fortbezugs der Besoldung
an Stelle der Naturalleistung deren Geldwerth gewährt. Dieser Geldwerlh wird im
Mangel besonderer Veranschlagung noch vor Aufhebung des Ober-Appellationsgerichts auf
dem in Art. III § 5 des Nachtrags vom Jahre 1862 zu der provisorischen Ordnung des
Ober-Appellationsgerichts vorgesehenen Wege ermittelt.
Art. 6
Die vertragschließenden Regierungen werden von den Besoldungen der außer Acti-
vität getretenen Mitglieder und Subalternen des Ober-Appellationsgerichts (vergl. Art. 3,
4 und 5), sowie von den Willwen= und Waisenpensionen der Hinterbliebenen (vergl. Art.
7) Staatssteuern nicht erheben.
Art.
Die Sustentationskasse und die Winiiche des Ober-Appellationögerichts werden
mit dem in Art. 1 bcezeichneten Zeitpunkte aufgehoben und die vorhandenen Bestände
dieser Kassen dergestalt an die vertragschliehenden Staaten vertheilt, daß 19,60 an das
Grohherzoglhum Sachsen-Weimar-Eisenach, je 11/60 an die Herzogthümer Sachsen-Mei-
ningen-Hildburghausen, Sachsen-Altenkurg und Sachsen-Koburg-Gotha, 8/60 an die
Fürstenthümer Neuß älterer und jüngerer Linie fallen.
ie Zahlung der Besoldungen und Ruhegehalte an die in Art. 3 und 4 bezeich-
neten Mitglieder und Subalternen des Ober-Appellationsgerichts, sowie der zu zur Zeit
der Aufhebung desselben bereits verwilligten oder nach Mahgabe der Bestimmungen in
Art. IV des Nachlrags vom Jahre 1862 zu der provisortschen Ordnung des Ober-Appel-
lationsgerichts in Zukunft zu verwilligenden Pensionen der Wittwen und Waisen verstor-
bener Mitglieder oder Subalternen des Ober-Appellationogerichis werden nach dem ange-
gebenen Verhältnisse aus den Staalskassen der genannten Slaalen gelelstet.
Art. 8.
Das bewegliche Inventar des Ober-Appellalionsgerichlo, einschließlich der Bibliothek,
wird ohne Leistung einer Entschädigung gemeinschaftliches Eigenthum der bei dem gemein-
schaftlichen Oberlandesgerichte in Jena betheiligten Staaten.