Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie,
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Morih Kunze,
Seine Königliche Hoheit der Grohherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
Höchstihren Geheimrath Dr. jur. Gotlfried Theodor Stichling und Höchsl-
ihren Geheimen Juslizrath Dr. jur. Karl Ernst Brüger,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen- Meiningen
Höchstihren wirklichen Geheimrath Dr. jur. Friedrich von Ultenhoven und
ochstihren Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Wilhelm Kircher,
Seine Hebeir der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Staatsralh Heinrich Morih Friedrich Loreny,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren Geheimen Staatsrath Rudolf Brückner und Höchslihren Geheimen
Regierungsrath Heinrich Hornbostel,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren wirkichen Geheimrath und Staatominister Dr. jur. Hermann
von Vertr
Seine Drchnhe der Fürst Reuß jüngerer Linie
Hochstihren wirklichen Geheimralh und Staatominister Dr. jur. Adolf
von Harbon,
von welchen Vevollmächigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte allseiliger
Ratification abgeschlossen worden ist.
1.
Für das Großherzogthum Sochsen-Weinar- Eisenach, das Herzogthum Sachsen-
Meiningen-Hildburghausen, das Herzogthum Sachsen-Allenburg, das Herzogkhum Sachsen-
Coburg-Gotha, das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, das Jürstenthum Reuß älter
Linie und das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie wird ein gemeinschaftliches Oottanor
gericht (vergl. 9§. 12 und 119 N. des Gerichtoverfassungs-Gesetzes für das Deutsche
Reich) errichlet.
5. 2.
Das Olerlandesgericht hat seinen Siß in der Stadt Jena.
§. 3
Die Grohherzoglich Sächsische Staaksregierung errichlet auf ihre eigenen Kosten und
nach einem von den übrigen vertragschließenden Regierungen gebilligten Bauplane und
Koslenauschlage für die Zwecke des Oberlandesgerichts und der bei demselben bestehenden
Staalsamwaltschaft ein Gebände in der Stadt Jena, welches die urforderlichen Geschäfts-
räume rc. für diese Behörden und außerdem eine Wohnung für einen Hausmeister ent-
halten wird. Das Gebände verbleibt Eigenthum des Großherzoglich Sächsischen Staats-
Fiskus und wird von diesem dem Oberlandesgerichte auf die Dauer seines Bestehens
miethweise zur Venntzung als Dienstgebäude überlassen. Der jährliche Miethzins wird
auf fünf und ein halb vom Hundert der der Großherzoglich Sächsischen Staalskasse er-
wachsenen Baukosten, einschließlich der Kosten des Arcals, festgesetzt, von der Gesammi-
heit der verkragschließenden Regierungen Fetragen und aus der Kasse des Oberlandesge-