Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

63 
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der Dienftver- 
band begründet. 
S. 13. 
Bei der Besebung der Stellen wird die rechtswissenschaftliche Vildung und practische 
Erfahrung, sowie die sonstige dienstliche Befähigung, Tüchtigkeil und Würdigkeit für die 
Auswahl der Anzustellenden in erster Linie maßgebend sein und, soweit es unbeschadet 
dieses obersten Grundsahes thunlich, auf Verwendung gceigneter Kräfte aus jedem der 
vertragschließenden Staaten nach ungefährem Verhältniß der Größe der VBevölkerung Rück. 
sicht genommen werden. 
8. 14. 
Im Falle der Erledigung einer Rathestelle hat das Oberlandesgericht wegen deren 
Wiederbesetzung gulachtliche Vorschlägr zu machen. 
15. 
Sämmtliche Räthe des Oberlandesgerichls haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder 
des Kollegiums gleichen Rang. 
S. 16. 
Die Besetzung der Stellen der Gerichtsschreiber und des Kaffirers (Rechnungsführers) 
geschieht unter entsprechender Anwendung der in 5§8. 12 und l enthaltenen Bestim- 
zungen durch die Gesammtheit der vertragschließenden Regierunge 
Der Präsident des Oberlandesgerichts wird in Enscbigundeselt utachtliche Vor- 
schläge wegen der Wiederbesetzung machen. 
V. 
Die kunttten, Deamttenstelen bei dem lerlandetserihie werden durch den Präsi- 
denten dieses Ger uge Unterbeamtenstellen bei der Slaatsanwaltschaft des Oberlan- 
desgerichts durch 1 h Ssd unter entsprechender Verücksichtigung der in §F. 13 
aufgestellten Grundsäe kraft im Allgemeinen ertheilten Auftrags im Namen der betheilig- 
ten Sthaberegierungen besetzt. 
on jeder Erledigung einer solchen Stelle, sowie von jeder Wiederbesetzung ist den 
btheikien, Regierungen alsbald Anzeige zu erslatten. 
5. 18. 
Sämmtliche bei dem Oberlandesgerichte angestellte Veamte werden durch ihre An- 
stellung Staatsangehörige sämmtlicher zu dem Oberlandesgerichte vereinigten Staaten 
(vergl. §. 9 des Geletzes über Erwerb und Verlust der Bundes= und Staatzangehörig- 
keit vom 1. Juni 1870). Sie sind den Geseben des Großherzogthums Sachsen unter- 
worfen. 
Für auf dem Dienstverbande beruhenden Rechtsverhältnisse dieser Beamten 
tnsbebir. d en insoweit nicht etwas Anderes durch die Gesetzgebung des Deutschen 
Reichs geordnet wird, die im Großherzogthum Sachsen gegenwärtig geltende Gesetzgebung 
über den Civilstaatsdiensl, sowie jede solche Abänderung derselben, welche die Zustim- 
mung der betheiligten Staatsregierungen erhält, maßgebend. Die Ansprüche, welche die 
Gesetzgebung dem Großherzogthum Sachsen gegen Großherzogl. Civilslaatsdiener und 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.