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Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der Dienftver-
band begründet.
S. 13.
Bei der Besebung der Stellen wird die rechtswissenschaftliche Vildung und practische
Erfahrung, sowie die sonstige dienstliche Befähigung, Tüchtigkeil und Würdigkeit für die
Auswahl der Anzustellenden in erster Linie maßgebend sein und, soweit es unbeschadet
dieses obersten Grundsahes thunlich, auf Verwendung gceigneter Kräfte aus jedem der
vertragschließenden Staaten nach ungefährem Verhältniß der Größe der VBevölkerung Rück.
sicht genommen werden.
8. 14.
Im Falle der Erledigung einer Rathestelle hat das Oberlandesgericht wegen deren
Wiederbesetzung gulachtliche Vorschlägr zu machen.
15.
Sämmtliche Räthe des Oberlandesgerichls haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
des Kollegiums gleichen Rang.
S. 16.
Die Besetzung der Stellen der Gerichtsschreiber und des Kaffirers (Rechnungsführers)
geschieht unter entsprechender Anwendung der in 5§8. 12 und l enthaltenen Bestim-
zungen durch die Gesammtheit der vertragschließenden Regierunge
Der Präsident des Oberlandesgerichts wird in Enscbigundeselt utachtliche Vor-
schläge wegen der Wiederbesetzung machen.
V.
Die kunttten, Deamttenstelen bei dem lerlandetserihie werden durch den Präsi-
denten dieses Ger uge Unterbeamtenstellen bei der Slaatsanwaltschaft des Oberlan-
desgerichts durch 1 h Ssd unter entsprechender Verücksichtigung der in §F. 13
aufgestellten Grundsäe kraft im Allgemeinen ertheilten Auftrags im Namen der betheilig-
ten Sthaberegierungen besetzt.
on jeder Erledigung einer solchen Stelle, sowie von jeder Wiederbesetzung ist den
btheikien, Regierungen alsbald Anzeige zu erslatten.
5. 18.
Sämmtliche bei dem Oberlandesgerichte angestellte Veamte werden durch ihre An-
stellung Staatsangehörige sämmtlicher zu dem Oberlandesgerichte vereinigten Staaten
(vergl. §. 9 des Geletzes über Erwerb und Verlust der Bundes= und Staatzangehörig-
keit vom 1. Juni 1870). Sie sind den Geseben des Großherzogthums Sachsen unter-
worfen.
Für auf dem Dienstverbande beruhenden Rechtsverhältnisse dieser Beamten
tnsbebir. d en insoweit nicht etwas Anderes durch die Gesetzgebung des Deutschen
Reichs geordnet wird, die im Großherzogthum Sachsen gegenwärtig geltende Gesetzgebung
über den Civilstaatsdiensl, sowie jede solche Abänderung derselben, welche die Zustim-
mung der betheiligten Staatsregierungen erhält, maßgebend. Die Ansprüche, welche die
Gesetzgebung dem Großherzogthum Sachsen gegen Großherzogl. Civilslaatsdiener und
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