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8. 21.
In allen das Oberlandesgericht und dessen Personal betreffenden Angelegenheiten,
in welchen eine Meinungsverschiedenheit unter den betheiligten Regierungen hervortritt,
welche nicht in anderer Weise gehoben werden kann, findet Abstimmung statt, wobei das
Großherzogthum Sachsen drei Stimmen, die drei Herzogthümer Sachsen je zwei Stim-
men und die bekheiligten Fürstenthümer je eine Stimme führen. Das Ergebniß der Ab-
stimmung, bei welcher absolute Stimmenmehrheit entscheidet, gilt als Beschluß der Ge-
sammtheit der betheiligten Regierungen.
. 22.
Zur Zahlung der Besoldungen, Wartegelder und Ruhegehalte der Beamten des
Oberlandesgerichts und der bei letterem bestehenden Staatsanwaltschaft, sowie des Gua-
den. Qnartals und der Pensionen der Wittwen und Waisen dieser Beamten, desgleichen
zur Bestreitung der sonstigen Aufwände wird eine Kasse bei dem Oberlandcsgerichte
gcbildel Ein bestimmter, angemessener Theil der Kassemittel wird dem Oberstaatsanwalte
behuss der Bestreitung seiner Bureaubedürfnisse zur Disposition geslellt.
Die für die Kasse erforderlichen Summen werden von den vertragschließenden
Stlaaten nach demselben Verhältnisse aufgebracht, in welchem die Bevölkerung der einzel-
nen Staaten zu der Bevölkerung des gesammten Oberlandesgerichtsbezirks steht. Bei
Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebniß der am 1. Dezember 1875 statl-
gesundenen Volkszählung die Grundlage. So oft später eine neue Volkszählung im
Deutschen Reiche staltgesunden haben wird, sind die Beitrags-Quoten nach Maßgabe des
Ergebnisses derselben auf's Neue für die auf das Jahr, in welchem die Zählung statt-
gesunden hat, kolgenden Kalenderjahr- festzuslellen, sofern dies auch nur von einer der
betheiligten Regierungen brantragt wird.
Die Beiträge sind in ierlchehrigen Vorauszahlungen zu leisten.
§. 23.
Die jährliche Prüfung und Inflifizirung der Kasserechnungen, die Anordnung von
Nevisionen und Kassestürzen ist Obliegenheit der geschäftführenden Großherzoglich Säch-
sischen Staatsregierung, welche über die Ergebnisse den übrigen betheiligten Regierungen
Millheilung machen wird. Jede Regierung kann (einsichtnahme in die geführten Rech-
nungen beanspruchen.
g. 24.
Nach demselben Verhältnisse, nach welchem die Aufwände für das Oberlandesgericht
von den betheiligten Regierungen zu bestreiten sind (vergl. § 22), werden von denfelben
eiwaige durch Verschulden des Oberlandesgerichts oder cinzeluer bei demselben angestellter
Beamten verursachte Schäden, soweit eine rechtliche Rothwendigkeil dazu vorliegt, ersetzt,
nicht minder elwaige durch den Regreß gegen den Urheber eineß Schadens beigebrachte
Ersatzsummen unter sie vertheilt.
5§. 25.
Soweit nicht die Reichs= oder Landesgesetzgebung elwas Anderes bestimmt, gehen die
Zusländigkeilen der Appellationsgerichte in Eisenach, Hildburghansen und Altenburg auf
das gemeinschaftliche Oberlandesgericht über.
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