Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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20. Regierungs Verordnung vom 18. August 1877, 
die Verhütung der Schäden, welche das Wuchern der Klee= oder Flachs- 
seide für den Feldban herbeiführt, betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochsürstlichen Durchlaucht wird andurch das 
Folgende verordnet: 
81. 
Wo Klee= oder Flachsseide (Pflanzenseide, Cuscutun) auf Feldern oder Wiesen 
auftritt, sind die mit derselben behafteten Stellen und, bis zu einem mindestens ½ Meter 
betragenden Entfernungsstand von diesen Stellen ab, die ringsum anfloßenden, ersichtlich 
von der Kleeseide noch nicht ergriffenen Bestände der auf gedachten Ländereien angebauten 
Früchte oder Gräser und zwar, bevor die Kleeseide in die Blüthe tritt, möglichst 
tief an deerdcabzuIccbelnodctabznmac 
Der so gewonnene Abraum ist baldigst von dem Felde (Wiese rc.) zu entfernen, je- 
doch darf derselbe nicht an Wegen, Rändern u. s. w. abgelagert werden, sondern ist mit 
möglichster Juermeddumn jeder Verzettelung sosort gänzlich zu beseitigen. Auf den von der 
Klee= oder Flachsseide ergriffenen und abgesichelten oder abgemäheten Stellen ist die auf 
den Stoppeln der ergriffen gewesenen Pflanzen oder deren Wurzelköpfen haftende Seide 
durch sorgfältiges Um graben dieser Stellen oder durch sonft geeignete Mittel 
zu ertödten. 
Als nolche Mittel sind Beispielsweise zu bezeichnen: 
I., das dichte Bedecken dieser Stellen mit kurzem, event mit Petroleum getränkten 
Stroh, welches dann an Ort und Stelle anzuzünden und zu verbrennen ist; 
2., das reichliche Begießen dieser Stellen mit gelränktem Salzwasser. 
Eine Neubesaamung der auf solche Weise gereinigten Stellen mit Luzerne, Kopfklee 
oder Wickpflanzen ist vor Ablauf eines Zeitraumes von 4 Wochen nicht zulässig. 
5. 2. 
Vesitzer von Kulturländereien und, dafern solche in Pacht oder Nuhnießung gegeben 
sind, die Pächter oder Nutznießer derselben sind verpflichtet, vorstehende Bestimmungen zu 
beobachten und verfallen, wenn auf ihren Grundstücken Rlee= oder Flachsseide blühend 
angetroffen wird, in eine Geldstrafe bie zu 20 Mark, haben auch zu cniriigen, daß die 
oben angeordneten Maßnahmen auf ihre Kosten durch die zuständige Polizeibehörde 
ausgeführt werden. 
Mit diesen Nachtheilen sind indeß die Betheiligten zu verschonen, sofern sie nachzu- 
weisen vermögen, daß die vorgeschriebenen Vertilgungsmahregeln von ihnen ordnungsmäßig 
ausgeführt worden sind. 
Ergänzung dieser Vorschriften nach Maßgabe der zu sammelnden Erfahrungen bleibt 
vorbehalten. 
Greiz, den 18. August 1877. 4 
Finstlich Reuh Pl Landesregierung. 
aber. 
Arnold.
	        
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