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20. Regierungs Verordnung vom 18. August 1877,
die Verhütung der Schäden, welche das Wuchern der Klee= oder Flachs-
seide für den Feldban herbeiführt, betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochsürstlichen Durchlaucht wird andurch das
Folgende verordnet:
81.
Wo Klee= oder Flachsseide (Pflanzenseide, Cuscutun) auf Feldern oder Wiesen
auftritt, sind die mit derselben behafteten Stellen und, bis zu einem mindestens ½ Meter
betragenden Entfernungsstand von diesen Stellen ab, die ringsum anfloßenden, ersichtlich
von der Kleeseide noch nicht ergriffenen Bestände der auf gedachten Ländereien angebauten
Früchte oder Gräser und zwar, bevor die Kleeseide in die Blüthe tritt, möglichst
tief an deerdcabzuIccbelnodctabznmac
Der so gewonnene Abraum ist baldigst von dem Felde (Wiese rc.) zu entfernen, je-
doch darf derselbe nicht an Wegen, Rändern u. s. w. abgelagert werden, sondern ist mit
möglichster Juermeddumn jeder Verzettelung sosort gänzlich zu beseitigen. Auf den von der
Klee= oder Flachsseide ergriffenen und abgesichelten oder abgemäheten Stellen ist die auf
den Stoppeln der ergriffen gewesenen Pflanzen oder deren Wurzelköpfen haftende Seide
durch sorgfältiges Um graben dieser Stellen oder durch sonft geeignete Mittel
zu ertödten.
Als nolche Mittel sind Beispielsweise zu bezeichnen:
I., das dichte Bedecken dieser Stellen mit kurzem, event mit Petroleum getränkten
Stroh, welches dann an Ort und Stelle anzuzünden und zu verbrennen ist;
2., das reichliche Begießen dieser Stellen mit gelränktem Salzwasser.
Eine Neubesaamung der auf solche Weise gereinigten Stellen mit Luzerne, Kopfklee
oder Wickpflanzen ist vor Ablauf eines Zeitraumes von 4 Wochen nicht zulässig.
5. 2.
Vesitzer von Kulturländereien und, dafern solche in Pacht oder Nuhnießung gegeben
sind, die Pächter oder Nutznießer derselben sind verpflichtet, vorstehende Bestimmungen zu
beobachten und verfallen, wenn auf ihren Grundstücken Rlee= oder Flachsseide blühend
angetroffen wird, in eine Geldstrafe bie zu 20 Mark, haben auch zu cniriigen, daß die
oben angeordneten Maßnahmen auf ihre Kosten durch die zuständige Polizeibehörde
ausgeführt werden.
Mit diesen Nachtheilen sind indeß die Betheiligten zu verschonen, sofern sie nachzu-
weisen vermögen, daß die vorgeschriebenen Vertilgungsmahregeln von ihnen ordnungsmäßig
ausgeführt worden sind.
Ergänzung dieser Vorschriften nach Maßgabe der zu sammelnden Erfahrungen bleibt
vorbehalten.
Greiz, den 18. August 1877. 4
Finstlich Reuh Pl Landesregierung.
aber.
Arnold.