Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Gesetssammlung 
das Fürstenthum sa# Aelterer Linie. 
Auegegeben d den? 2. * 1877.) 
21. Regi " Bekanntmach vom 23. August 1877, 
das von den Standesbeamten zu beobachtende Verfahren bezüglich der ihnen 
zugehenden Standeeregisteranszüge über auswärts erfolgte Geburts-, Heiraths- 
oder Sterbefälle betreffend. 
Mit Rücksicht auf die in verschiedenen deutschen und außerdeutschen Staaten beslehen- 
den Vorschriften, wonach den Standesbeamten obliegt, in Fällen, wo die Geburt einco 
Kindes, dessen Eltern anderen Standesamtsbezirken angehören, ebenso die Eheschließung 
oder das Ableben von außerhalb ihres Bezirks wohnenden Personen in ihr Standesregister 
einzutragen gewesen ist, den Standesbeamten des Heimaths- bez. Wohnorts der betreffen- 
den Person einen beglaubigten Registerauszug über den betreffenden Geburts., Heiraths- 
oder Sterbefall zugehen zu lassen, wird den Standesbeamten des Fürstenthums nachslehende 
Anweisung ertheilt. 
Wenn einem Standesbeamten des Fürstenkhums eine derarlige Urkunde über einen 
auswärls erfolgten Geburts., Heiraths oder Sterbefall einer Person, welche innerhalb 
seines Bezirks wohnt oder früher gewohnt hat, auf amtlichem Wege zugeht, so hat er 
diese Urkunde zu seinen Sammel-Akten (F. 9 der vom Bundesrathe erlassenen Aus- 
kührungsverordnung vom 22. Juni 1875), nach Befinden zu einem besonderen Bande 
derselben zu nehmen und gleichzeitig den Namen der betreffenden außerhalb seines Bezirks 
geborenen, verehelichten oder verstorbenen Person in das von ihm geführte alphabetische 
Namenoregister in der Weise einzutragen, daß die den Jahrgang und die Nummer 
doe betreffenden Standeoregisters bezeichnende Rubrik unausgefüllt bleibt, dagegen in der 
„Bemerkungen" überschriebenen Rubrik Band und Mlattseite der Sammelacten angegeben 
wird, in denen die Urkunde eingeheftet ist. 
In das betreffende Standesregister ist der in der Urkunde bescheinigte Geburts., 
Heiraths- oder Sterbefall regelmäßig nicht einzutragen. Eine Ausnahme hiervon findet 
nur Statt, insofern nach Maßgabe der §5. 62 und 71 des Reichsgesehes über die Be- 
urkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 begüglich 
der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875 (Reichsgesetzblatt 1875 Nr. 30 
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