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Wird ein hülfsbedürftiger Angehöriger des einen Theiles aus dem Gebiete des anderen
in sein Heimathland zurückgeschafft oder ausgewiesen, so ist der ausweisende Theil ver-
pflichtet, demselben die zur Erreichung der Grenze erforderlichen Mitkel zu gewähren.
Artikel 2.
Die Heimschaffung eines Hülfsbedürftigen muß ausgesezt werden, wenn und so lange
es der Gesundheitözustand desselben erfordert.
Frauen dürfen nicht von ihren Chemännern, und Kinder unter sechszehn Jahren
nicht von ihren Eltern getrennt werden, außer in den in dem folgenden Artikel vor-
hesehenen Fällen.
Artikel 3.
Hülfsbedürstige, welche in Folge von Krankheit oder Alter erwerbsunfähig geworden
sind, desgleichen Waisen, verlassene Kinder und Geisteskranke sollen, wenn sie auf öffent-
liche Kosten verpflegt oder unterhalten werden, nur auf vorhergehenden Antrag, wolcher
im diplomatischen Wege von der einen an die andere Regierung zu richten ist, über-
nommen werden.
Artikel 4.
Der Antrag auf Uebernahme darf nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil
der betreffende Hülfsbedürftige seiner früheren Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist,
sofern er nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.
Ebensowenig kann die Uebernahme ausgewiesener oder an die Grenze ihres Heimaths-
landes zurückgeschaffter Personen, welche ihre frühere Staatsangehörigkeit verloren, eine
andere aber nicht erworben haben, von ihrem Heimathlande verweigert werden.
Artikel 5
Die heimzuschaffenden Hülssbedürftigen deutscher Herkunft sollen durch die belgischen
Behörden der Polizei-Direktion zu Aachen, die heimzuschaffenden Hülfsbedürftigen belgischer
Herkunft durch die — dentschen Behörden dem Ober-Polizei-Kommissariat zu
Lüttich zugeführt werd
Die Lestimmuenh“ in- Uebergabeorte kann mit Zustimmung beider Theile abgeändert
werden.
Artikel 6.
Ein Ersaß derjenigen Kosten, welche in Gemäßheit der vorstehenden Artikel durch
Armenunterstützung, Verpflegung, ättzlliche Behandlung oder Heimschaffung entstanden
sind, soll gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen Theiles,
welschem der Hülfsbedürftige angehörk, nicht beansprucht werden dürfen. Ebensowenig ist
ein solcher Anspruch bezüglich etwa entstandener Ma#igungerust zulässig.
Artikel 7.
Die Uebernahme kann unterbleiben, wenn die Vetheiligten sich darüber einigen, daß
dem betreffenden Hülfsbedürftigen an dem Orte, wo er sich befindet, die weikere Fürsorge
egen Erstattung der Kosten seitens des dazu Verpflichteten zu Theil wird.
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