Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Wird ein hülfsbedürftiger Angehöriger des einen Theiles aus dem Gebiete des anderen 
in sein Heimathland zurückgeschafft oder ausgewiesen, so ist der ausweisende Theil ver- 
pflichtet, demselben die zur Erreichung der Grenze erforderlichen Mitkel zu gewähren. 
Artikel 2. 
Die Heimschaffung eines Hülfsbedürftigen muß ausgesezt werden, wenn und so lange 
es der Gesundheitözustand desselben erfordert. 
Frauen dürfen nicht von ihren Chemännern, und Kinder unter sechszehn Jahren 
nicht von ihren Eltern getrennt werden, außer in den in dem folgenden Artikel vor- 
hesehenen Fällen. 
Artikel 3. 
Hülfsbedürstige, welche in Folge von Krankheit oder Alter erwerbsunfähig geworden 
sind, desgleichen Waisen, verlassene Kinder und Geisteskranke sollen, wenn sie auf öffent- 
liche Kosten verpflegt oder unterhalten werden, nur auf vorhergehenden Antrag, wolcher 
im diplomatischen Wege von der einen an die andere Regierung zu richten ist, über- 
nommen werden. 
Artikel 4. 
Der Antrag auf Uebernahme darf nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil 
der betreffende Hülfsbedürftige seiner früheren Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist, 
sofern er nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat. 
Ebensowenig kann die Uebernahme ausgewiesener oder an die Grenze ihres Heimaths- 
landes zurückgeschaffter Personen, welche ihre frühere Staatsangehörigkeit verloren, eine 
andere aber nicht erworben haben, von ihrem Heimathlande verweigert werden. 
Artikel 5 
Die heimzuschaffenden Hülssbedürftigen deutscher Herkunft sollen durch die belgischen 
Behörden der Polizei-Direktion zu Aachen, die heimzuschaffenden Hülfsbedürftigen belgischer 
Herkunft durch die — dentschen Behörden dem Ober-Polizei-Kommissariat zu 
Lüttich zugeführt werd 
Die Lestimmuenh“ in- Uebergabeorte kann mit Zustimmung beider Theile abgeändert 
werden. 
Artikel 6. 
Ein Ersaß derjenigen Kosten, welche in Gemäßheit der vorstehenden Artikel durch 
Armenunterstützung, Verpflegung, ättzlliche Behandlung oder Heimschaffung entstanden 
sind, soll gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen Theiles, 
welschem der Hülfsbedürftige angehörk, nicht beansprucht werden dürfen. Ebensowenig ist 
ein solcher Anspruch bezüglich etwa entstandener Ma#igungerust zulässig. 
Artikel 7. 
Die Uebernahme kann unterbleiben, wenn die Vetheiligten sich darüber einigen, daß 
dem betreffenden Hülfsbedürftigen an dem Orte, wo er sich befindet, die weikere Fürsorge 
egen Erstattung der Kosten seitens des dazu Verpflichteten zu Theil wird. 
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