Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

75 
im drltn Schwarzburg-Sondershausen der Lehrer und der Lokalschulinspeltor 
gemeinschaftli 
im Fürstenthume Schwarzburg. Rudolstadt die mil der Lokalaussicht betrauten Pfarrer, 
im Fürstenthume Reuß Jüngerer Linie die Schulvorstände 
zuständig find. 
Greiz, am 18. September 1877. 
Fürstlich Rauß#gt. Landesregierung. 
aber. 
J. Arnold. 
24. Regi #s-Bekanntmachung vom 19. September 1877, 
die gebührenfreie Beforderung v von EL betreffend. 
Nachstehend wird die unterm 2. Juni dieses Jahres erlassene Kaiserliche Verordnung, 
betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Greiz, am 19. September 1877. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen rc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der Artikel 48 und 50 der 
Reichsverfassung, über die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, was folgt: 
8. 1. 
Auf sämmtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs genießen die Gebühren- 
freiheit: 
1. Telegramme, welche von den regierenden Fürsten in den Staaten des Deutschen 
Reichs, sowie von den Gemahlinnen und Wiltwen dieser Fürsten aufgegeben 
werden. Diese Gebühreufreiheit erstreckt sich auch auf diejenigen Telegramme, 
welche im Auftrage der genannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften von 
den Beamten, der Umgebung, dem Gefolge oder den Hosstaaten zur Auflieferung 
gela 
. Telegramme, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrath während ihrer 
Anwesenheit in Berlin in Bundesrathsangelegenheiten aufgegeben werden, oder 
#2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.