Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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25. Negi s-Bekanntmachung vom 20. September 1877, 
betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 
21. Juni 1872 und der Verordnung vom 24. Januar 1876, betreffend Ab- 
änderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872. 
Nachstehend wird eine von dem Herrn Reichskanzler unterm 26. vorigen Monats 
erlassene Verordnung, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung 
vom 21. Juni 1872 (Neichsgeseblatt von 1872 S. 213) und der Verordnung vom 
24 Je 16576. betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung 
.Juni 1872 (Centralblatt für das Deuische Reich von 1876 S. 101) noch 
bran , zur Psenslicen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 20. September 1377. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
  
Verordnung, betreffend Abänderungen und Erhanzunsen der Telegraphen- 
Ordnung vom 21. Juni 1872 und der Verordnung vom 24. Januar 1876, 
betreffend Abänderungen und Erhänzungen, “- Telegraphen-Ordnung vom 
. Jun 
1. 
Aufgabe von Telegrammen. 
Im deutschen Reichs-Post= und Telegraphengebiet können Telegramme auch bei den 
Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der Briefeinwürfe an den Postwagen, zur 
Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und 
den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur 
sorgung der Aufgabe übergeben werden. Jerner können an größeren Verkehrsorken sämmt- 
liche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine Telegraphen-Betriebsstelle nicht verbunden 
ist, zur Annahme von „Telegrammen ermächtigt, und kann die Benutzung der Brieskasten 
zur Auflieferung von Telegrammen gestattel werden. 
Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenbolen und die Landbrief- 
träger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 e für jedes Telegramm zur Erhebung. 
Beterefäisceri, 
Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt 
nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post mittels eingeschriebenen oder gewöhn- 
lichen Briefes, oder durch Eilboten, oder durch Post= urd Eilboten, oder durch Estafette.
	        
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