Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem tarx- 
bflichtigen Zusab vor der Adresse anzugeben. Das Verlangen der Weiterbeförderung 
mittels gewöhnlichen Briefes kann durch den als ein Tapwort geltenden Vermerk (P. U.) 
auögedrückt werden. 
Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu ent- 
richten. Wenn die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Orts-Besellbezirk einer 
Reiegraphenenstal hinaus als unelngeschriebener Brief slattfindet, ist nur das Porto für 
einen gewöhnlichen Brief zu entrichten. 
3. 
Erstattung von Gebühren für Antworts-Telegramme. 
Die Erstattung der nicht zur Verwendung gekommenen Gebühren, welche für vor- 
ausbezahlte Antworts-Telegramme hinterlegtl waren, kann nur an den Aufgeber des Ur. 
sprungs-Telegramms und auf Verfügung des General-Telegraphenamte erfolgen. 
4. 
Telegramm,-Bestellung. 
Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunst bei der 
Adrehßanstalt adressirt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, ver- 
schlossen und erforderlichenfalls mit Empfangsscheinen versehen. 
uangesgheine werden nur ausgestellt für: 
aats-Telegramme, 
*“ Alcranmr, 
Telegramme mit bezahlter Antwort, 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige, und 
telegraphische Postanweisungen. 
Das Nachtelegraphiren von Telegrammen findet, auch ohne daß es ausdrücklich ver- 
langt worden, slatt, sofern der neue Aufenkhaltsort des Adressaten unzweifelhaft bekannt 
ist und sich am neuen Adreßort eine Reichs-Telegraphenanstalt befindet. 
Endlich kann jedermann erforderlichenfalls nach gehörigem Ausweis (auch brieflich) 
verlangen, daß die bei einem Telegraphenamt ankommenden und in dessen Bestellbezirk 
ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt bezw. weiter- 
befördert werden. 
5. 
Vestellung durch Telegraphenboten. 
Staats-, sowie Dienst= und dringende Privat-Telegramme, welche dem Boten als 
solche seitens ** abserligenden Beamten bezeichnet werden, sind mit Vorrang vor anderen 
Telegrammen zu bestellen. Sofern Privat-Briefkasten oder Einwürfe sich an der Thür rc. 
der Wohnung des Empfängers befinden, können die Trlegramme, für welche Empfangs- 
scheine nicht ausgestellt sind, in jene Briefkasten 2c. gesieckt we 
Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig tragen, 46 seio an den Empfänger 
selbst zu bestellen. 
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