Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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kundung der in ersteren vorkommenden Geburten, Heirathen und Sterbefälle, Nachstehen- 
des angcordnet worden. 
Es sind in gedachter Beziehung vereinigt worden 
. das Herrmannsgrüner Forstrevier mit dem Standesamtsbezirk Herrmannegrün; 
. das Pohliter Vorstrevier mit dem Standesamtsbezirk Pohlitz 
der Alt- und Neugommlaer Wald sammt chrohen und Hant Linz nebst Höll- 
berg mit dem Standesamtsbezirk Gomml 
die Waldbezirke Grauleith nebst Hicheer "2“. Fihhig, Grochlitzwald und Dölauer 
Hölzer mit dem Slandesamtsbezirk lwi 
das ehemalige Lunziger Revier mit dem Standesamtsbezirr Mehla; 
der links der Saale gelegene Theil des Burgk'schen Forstreviers — jedoch mit 
Ausnahme des laut der Regierungsbekanntmachung vom 7. November 1875 
i Nr. 20 bereits dem Standesamtsbczirk Frie san Aagetbeiten Orts Isabellen-- 
8* — mit dem Standesamtsbezirk Remptendo 
der rechts der Saale ledene Theil des Burgk'schen borirroiero mit dem Standes- 
amtobezirke Möschli 
Die betreffenden Stanbblbnen und alle, die es augeht, haben sich hiernach zu achten. 
Greiz, am 21. September 1877. 
#— 
i 
* 
Fürstlich Neuß-Pl Landesregierung. 
5+5% J. Arnold. 
27. Regierungs-Verordnung vom 26. September 1877, 
den Colorado- oder Lartoffellafer betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird, im Hinblick auf das bereits hie und 
da in Deutschland erfolgte Vorkommen des Colorado= oder Kartoffelkäfers, zur 
thunlichsten Verhütung der beim etwaigen Auftreten desselben im Fürstenthume oder dessen 
Nähe für künftige Kartoffelernten zu besürchtenden Gefahren Folgendes verordnet: 
  
8. 1. 
Jeder, welcher von dem Vorkommen des Kartoffelkäfers, seiner Eier, Larven, Puppen 
in irgend einer Weise Kenntniß erhalten hat, ist verpflichtet, hiervon sofort — in den 
Städten dem Gemeindevorstand, auf dem blatten Land in den Amtsbezirken Greiz ll. und 
Zeulenroda dem Fürstlichen Landrakhsamte, im Amtsbezirk Burgk dem Vorslande des da- 
sigen Justizamts — Anzeige zu machen. 
8. 2. 
Die von dem Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks oder von 
damit von ihm beauftragten Personen abgelesenen Käfer, Eier, Larven und Puppen sind 
sofort an Ort und Stelle zu tödten. 
12“
	        
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