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daß gewaltsam beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte Reichsmünzen von den Reichs-
und Landeskassen anzuhalten, durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf un-
brauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben sind.
Dieser Beschluß soll keine Anwendung finden:
1. auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der Aus-
prägung herrührt;
2. auf Münzen, deren Beschädigung l eherinssigin ist, daß hierdurch ihre
Umlaufsfähigkeit nicht beeinträchtigt w
Dies wird zur Nachachtung für die Kassestellen E. zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 2. Februar 1878
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
3. Regl Bekanntmachung vom 4. Februar 1878,
die für die Naturalverpflegung der Truppen i im Frieden für das Jahr 1878
zu bewährende Berglitung betreffend.
Zufolge einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. vorigen Monats CGetaar-
blakt für das Deutsche Reich Nr. 2 S. 9) ist auf Grund der Vorschriften im 8. 9.
2 des Gesetzes über die Naturalleislungen sir die rE#s Macht im Frieden vom "
Februar 1875 (Reichsgesetzblatt von 1875 52) der Belrag der für die Naturalver-
pflegung zu gewährenden Vergütung für das # 108 dahin fesigestellt worden, daß
an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brod ohne Brod
a. für die volle Tageskost 80 Pf. 65 P.
b. für die Mittagskost 40 35
. für die Abendkost 25 9 20 „
d. für die Morgenkost
Dies wird hierdurch noch besonders zur önennlihen i*- gebracht.
Greiz, am 4. Februar 1878.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
Negi s-Bekanntmach vom 5. Februar 1878,
die Bildung eines Uünstlerischen, eines photographischen und eines gewerblichen
Sachverständigen. Vereins nach Maßgabe der Reichsgesetze vom 9., 10. und
11. Jannar 1876 betreffend.
Zufolge einer zwischen den Negierungen des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie, des