Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Anordnungen zuwider, den Gewässern schädliche, die Fischerei gefährdende Stoffe 
zuführt a, verbotswidrig Hauf oder Flachs in nicht geschlossenen Gewässern 
röstet (§. 4 
6. wer den Wieshen des S. 45 ahdiderhandelt. 
Mit Lehlirase bis zu 100 Mark Necchsmaünze oder mit Haft bis zu vier Wochen 
werden bestraft: 
alle Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften der §. 24 und 206 dieses Gesetzes. 
Neben der Strase ist auf Einziehung aller verbotswidrig feil gebotenen, verkauften 
oder versandten Gische zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören 
oder nicht. 
Bei Gefahr im Verzuge wegen drohender Verderbniß sind in Beschlag genommene, 
der Einziehung unterliegende Fische in Ermangelung bereiter Gelegenheit zu ihrer Con- 
servirung augenblicklich durch Veräußerung so gut, als es den Umständen nach geschehen 
kann, zu verwerkhen und der Erlös tritt dann allenthalben an die Stelle der in Beschlag 
genommenen Fische. 
8. 54. 
Wer zur Begehung einer durch dieses Geseh mit Strafe bedrohten Uebertrelung sich 
seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Arbeiter als Theilnehmer bedient, haftet, 
wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe für die 
von denselben zu erlegenden Geldstrafen 
Alle früher Frlossenan, den uarlimchern 2 Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften 
werden aufgehoben 
Urkundlich beben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beisügen lassen. 
Gegeben Schloß Burgk, am 2. Juli 1878. 
(Ls.) Heinrich XXII. 
Faber. 
20. Verordnung vom 7. Juli 1878, 
zur Uusführung d des Fsschereigesetzes vom 2. Juli 1878. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonvertner Fürsl Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 7. #c. 
verordnen auf Grund und zur Ausführung des Sischereigeseyeo vom 2. Juli 1878 was 
folgt: 
§ 
Veim Fischsange in nicht geschlossenen Genässem finden folgende Vorschriften An- 
wendung 
Schlußbe 
flimmungen.
	        
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