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Anordnungen zuwider, den Gewässern schädliche, die Fischerei gefährdende Stoffe
zuführt a, verbotswidrig Hauf oder Flachs in nicht geschlossenen Gewässern
röstet (§. 4
6. wer den Wieshen des S. 45 ahdiderhandelt.
Mit Lehlirase bis zu 100 Mark Necchsmaünze oder mit Haft bis zu vier Wochen
werden bestraft:
alle Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften der §. 24 und 206 dieses Gesetzes.
Neben der Strase ist auf Einziehung aller verbotswidrig feil gebotenen, verkauften
oder versandten Gische zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören
oder nicht.
Bei Gefahr im Verzuge wegen drohender Verderbniß sind in Beschlag genommene,
der Einziehung unterliegende Fische in Ermangelung bereiter Gelegenheit zu ihrer Con-
servirung augenblicklich durch Veräußerung so gut, als es den Umständen nach geschehen
kann, zu verwerkhen und der Erlös tritt dann allenthalben an die Stelle der in Beschlag
genommenen Fische.
8. 54.
Wer zur Begehung einer durch dieses Geseh mit Strafe bedrohten Uebertrelung sich
seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Arbeiter als Theilnehmer bedient, haftet,
wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe für die
von denselben zu erlegenden Geldstrafen
Alle früher Frlossenan, den uarlimchern 2 Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften
werden aufgehoben
Urkundlich beben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches
Insiegel beisügen lassen.
Gegeben Schloß Burgk, am 2. Juli 1878.
(Ls.) Heinrich XXII.
Faber.
20. Verordnung vom 7. Juli 1878,
zur Uusführung d des Fsschereigesetzes vom 2. Juli 1878.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonvertner Fürsl Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 7. #c.
verordnen auf Grund und zur Ausführung des Sischereigeseyeo vom 2. Juli 1878 was
folgt:
§
Veim Fischsange in nicht geschlossenen Genässem finden folgende Vorschriften An-
wendung
Schlußbe
flimmungen.