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22. N S Bekanntt# n 13. Juli
die Normen seru die # und sechunen der Sisenbah .
lands betreffend.
Die von dem Bundesrathe des Duschen Neiche in Gemäßheit des Artikel 42
der Reichsverfassung beschlessenen, im Centralblatle für das Deutsche Reich S. 332 be-
reits publicirken „Normen für die Konslruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutsch.
lands" werden hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 13. Juli 1878 «
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
Normen
für die
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
I. Konstructlon der Eisenbahnen.
Bauprojekt.
Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten
Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit hierzu in an-
gemessener Weise Bedacht zu nehmen.
Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken
ist mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörde nuur ausnahmsweise gestattet. Bei Brücken
aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ueberbaukonstruktion aus gewalztem
oder geschmiedetem Material herzustellen.
Breite des Bahnkörperé.
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und auf
Dämmen, ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schie-
nen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlängerlen Böschungs-
neigung mindestens 2 m von der Mitle des Geleises entfernt liegt.
. 4.
Trocenlegun des Planums.
Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten Strecken,
mindeltns 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen.
ctlung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0,200 m stark und ge-
hörig enwässen sein.