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Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen der
Schienen gemessen) 1,435 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser ge-
krümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge der
Halbmesser angemessen vergrößert werden. Diese Vergrößerung darf jedoch das Maß
von 0,030 m nicht übersteigen.
6.
Geleislage und Krümmungen.
Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
Die winkelrecht gegenuͤberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises
sollen in gerader Strecke genau in gleicher Höhe liegen.
In Krümmungen, mit Ausnahme der Welhencenngn soll die äußere Schiene
um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit die Bahn
passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können.
Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander
überzuführen.
Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von
solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und sletig in die andere Krümmung
einlaufen.
Der lleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht unter
180 m lang sein
Die Wmrndng. eine# Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier Bahn-
strecke bedarf der Genehmigung des NeicheEssenbahnAmke.
Gesé li.
Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht slärker sein als 1
Zur Anwendung einer flärkeren Neigung als 1:80 ist die Veuchuigung des
Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich.
8. 8.
Gefällwechsel.
Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von min-
destens 5000 m Halbmesser abzurunden; gr Strecken unmittelbar vor Bahnhäfen kann
dieses Maß auf 2000 m herabgesebt werden.
Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1: 200, sofern die Länge einer derselben
1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von 480 m Länge
einzulegen, welche zur Ansrundung benutzt werden kann.
En utfernung der Gele ise.
Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Milte nicht we-
niger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch ein
Geleise binzu, so ist dessen Entfernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu
Mitte zu mindesteus 4 m anzunehmen.