Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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8. 19. 
terschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Serschnun und Ladebühnen an von Zügen zu be- 
sahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen. 
* 20. 
emaß. 
Auf den größeren Güterstationen to eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher 
die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Ausladungen kon- 
trolirt werden können. 
. 21. 
sserstationen. 
Die für eine Bahnstrecke wunerhall eines bestimmten Zeitraumes nach den jeweiligen 
Vetriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Aufsichtobehörde festgesetzl 
werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu vertheile 
Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens einen Tubiemeter Wasser liefern können. 
Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindesteno 2,850 müber Schienenoberkante liegen. 
8. 22. 
Werkstätten. 
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparakuren an den Be- 
triebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können. 
II. Ausrüstung der Eisenbahnen. 
. 23 
Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen. 
Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post., Gepäck= und Güter- 
wagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmiktel dürfen höchstens die Grenzen 
des nachstehend beschriebenen Profils erreichen. Dasselbe hat in der Hoe 0,130 m bis Liegt 
0,430 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum von 0,050 m gegen das Nr. 
malprofil des lichten Raumes (elr. Bahnpolizei. Reglement für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands) und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Ge- 
sammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte. 
Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Be- 
beeneung des Juis und zwar bis 3,700 m über Schiencnobrkame, ic auf 1,300 m 
is 4,150 m über Schienenoberkante bis auf 0 
Meber die Eatze von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen“ *½# die Lokomotiv= 
schornsteine und überbauten Schaffnersibe hinausragen und zwar höchflens bis 4,570 m 
über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstrnitt sein, daß L Höhe 
mindestens auf das Maß von 4,150 m eingeschränkt werden kann 
Für Schlas- und buxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen 
und die zu gleichem Dienst beslimmten Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite des 
Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante und ver- 
mindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3, 820 m Höhe auf 2,820 
m Breite und schließt in 4,570 m Döbe mit 1,580 m Breite ab.
	        
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