Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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5) auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen Bahnen, insofern 
die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. Oktober 1878 
einem zmufastenderen Umbau unterworfen werden; 
2. in ihrem Abschnitt II 
a) auf diejenigen Vetriebemittel, welche nach diesem Zeitpunkte neu beschafft werden, 
b) sowie auf diejenigen alsdann bereils vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel, 
welche nach dem 1. Oktober 1878 eine vollständige Umänderung erleiden. 
Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in Rücksicht 
auf besondere Verhältnisse von der bandesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisen- 
bahn-Amts bewilligt werden. 
8. 40. 
Für Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Laudesregierung und 
des Reichs-Eisenbahn-Amts zu den Bahnen untergcordneter Bedentung gehören, bleibt die 
Anwendung der S§. 1 bis 38 — allgemein ausgeschlossen. 
Verlin, den 12. Juni 18 
Drr Reichskanzler. 
v. Bismarck.
	        
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