Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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zeitige Uebereinstimmung des Bestandes mit den Buchungen haftbar. Das 
Lager ist mindestens einmal vierleljährlich von Stenerbeamten zu revidiren, der 
Soll, und Istbestand zu prüfen und ein, die Summen des Zugangs und des 
Abgangs und den Sollbestand enthaltender Auszug mit der Bescheinigung des 
Istbestandes, nach den verschiedenen Steuersätzen geordnet, der zuständigen 
Steuerbehörde zur Vergleichung mit ihren auf Grund der Abfertigungen zu 
und von dem Lager zu führenden Auschreibungen vorzulegen. Abweichungen, die 
sich bei dieser Vergleichung des Soll= und Istbestandes ergeben, sowie sonstige Zu- 
widerhandlungen gegen dic vorstehenden Vorschriften sind strafrechtlich zu verfolgen; 
betreibt der Lagerinhaber auch Handel mit Gestempelten Karten, so muß das 
Lager und die Verkaufsstelle für die letzteren sich in einem von dem Ansfuhr-. 
lager getrennten Raume befinden. 
C. Wer gestempelte Spielkarten zum Verkauf feilhalten will, hat dies vorher bei der 
zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Er hat demnächst sein Geschäftslocal außerlich als 
Verkaufostelle von Spielkarten zu bezeichnen, über Ein= und Verkauf von Spielkarten 
nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Buch zu führen und den Steuerbeamten 
auf Verlangen vorzulegen, auch die Karten ausschließlich au dem der Sleuerbehörde angemel- 
deten Ort guszubewahren, Ein Wechsel des Lokals ist der letzteren binnen 3 Tagen anzumelden. 
D. Reichsbevollinãchtiglen und Stationskontrolöre üben bezüglich des Spiel- 
burtenstenpe in den Zollausschlüssen dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen durch 
§. 22 des Gesetzes für das Zollgebiet des Reichs übertragen sind. 
Die Beamten der Kaiserlichen Hauptzollämter zu Hamburg und Bremen haben die 
gelegentlich ihrer Dienstverrichtungen in den Zollausschlüssen wahrgenommenen Spielkarten- 
stempel-Kontraventionen festzustellen und der zur strafrechtlichen Verfolgung zuständigen 
Behörde anzuzeigen. 
* 
VI. (Zu §§. 5, 6 und 24.) 
Die Beslimmungen über die Einrichtung der Spielkartenfabriken, die Fabrikation, 
Stempelung, Aufbewahrung und Versendung der Spielkarten, die Buchführung, die Mel. 
dungen an die Seerbeherde und den Einzelverkauf von Spielkarten sind in dem an- 
liegenden Regulaliv, — die Vorschriften über die Nachstempelung der Spielkarten in der 
Anlage B. zusammengestellt. 
Berlin, den 6. Juli 1873 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
Amlage A. 
Regulativ, 
betreffend 
den Betrieb der Spielkartenfabriken. 
§. 1. Wer Spielkarten anfertigen will, hat der Zolldireclivbehörde, in deren Be-
	        
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