Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
10.
(Ansbebeten am 5. September 1878.)
26. Negierunge Verordnung vom 22. Angust 1878,
das Befahren der Landstraßen (Ache 1. Classe) betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Ferenissimie wird mit Rücksicht auf die Unterhaltung
der Landstraßen (Wege I. Elasse) und den Verkehr auf denselben Folgendes verordnet:
8. 1.
Beim Befahren der Landstraßen (Wege I. Elasse) soll an allem gewerbomäßig be-
triebenen Frachtfuhrwerk der Beschlag der Radfelgen (d. h. der auf die Felgen gelegte
Metallreifen) eine Breile von mindesteno 10 cm. haben.
8. 2.
Unter gewerbsmäßig betriebenem Frachtsuhrwerk im Sinne gegenwärtiger Verordnung
sind zu wverstchene
alle Lastfuhrwerke der Fuhrleute, welche aus der Uebernahme von Lohnfuhren
ein Gewerbe machen,
2. die eigenen Fuhrwerke der Gewerbetreibenden aller Art, welche zu den mit
deren Gewerbe in Verbindung stehenden Lastfuhren dienen,
3. Fuhrwerke der Landwirthe, mit denen neben dem Betriebe der Landwirthschaft
sortgesetzt oder zu gewiffen Zeiten wiederkehrend das Lastfahren um Lohn be-
trieben wird.
S. 3.
Kein Fuhrwerk darf eine größere Breite als von 2,8 m. einnehmen.
S. 4
Befahren der Landstraßen (Wege l Classe) in ihrer Längenrichtung ist mit
Aussch- der Zeit, wo Schlittenbahn statlfindet, nur für Räderfahrzeuge gestattet. Jede
Art Schleppvorrichtung, sie mag nun in Schlitlenkusen oder Schleisbaumen bestehen,
hleichviel, ob diese parallel oder in Winkeln zur Fahrrichtung stehen, ist verboten.
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Vorslehende Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1879 in RKraft. Zuwiderhand-
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