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bndlungen hegen dieselben unterliegen für jeden Kontraventionsfall einer Geldstrafe von
0 Mark oder ’vr-e’ Haftstrafe.
6## am 22. August 18 „ "
Fürstlich Reuß.Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
27. Landesherrliche Verordnung vom 31. August 1878,
die Errichtung eines Nechnungsbureaus betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. #c
finden Uns bewogen, hiermit das Folgende zu verordnen:
81.
Als eine besondere Abtheilung der Kanzlei Unserer Vandceregierung und Unseres
Consistoriums wird am 15. September dieses Jahres ein unter Oberleitung und Aufsicht
dieser Behörden slehendes
BRechnungsbureau
errichtet.
Mit der Leitung desselben ist bis auf Weiteres der Vorstand des Katasterbureaus
und der Landrentenbank zu beauftragen und sind ihm Hülfaarbeiter auß dem Personal
derselben sowie der Regierungs= und Consisterialkanzlei beizugeben.
8 2. .
Zu dem Geschäftskreis des Rechnungsbureaus gehört im Allgemeinen die Vornahme
n. der Nevisionen aller Staatskassen, ingleichen die fortlaufende Controle über die
Einnahmen und Ausgaben derselben — Beides nach Maßgabe der von der Landeore-
gierung zu ertheilenden näheren Anweisungen;
b. der Revision der Gemeinde., Vereins-, Anstalts-, Stiftunge-, nirchen., Pfarr- 2c.
Kassen auf jedeomalige besondere Anordnung der Landesregierung beziehendlich des Cen-
sistoriums;
. der Revision aller, der Landesregierung und dem Consistorium zur Arufung und
Juslificirung einzureichenden Rechnungen vorbehältlich der Beschlußfassung über die von
dem Rechnungsbureau gezogenen Erinnernngen und der Justifikation der Rechnungen
Seiten der betreffenden Oberbehörde
der für die Landeoregierung' und das Consistorium sonst erforderlichen rechnerischen
Arbeiten (namenllich die Mithũlfe bei Aufstellung des Staatshaushaltplanes sc.), in-
gleichen aller statistischen Arbeiten, insoweit solche nicht dem statistischen Bureau der ver-
einigten Thüringischen Staaten obliegen.