Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Formular VI. 
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emerkungen. 
In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in 
Spalte 27 derselben vermerkten Wiederimpfpflichtigen; 
2. sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstallen 
und Privatschulen mit Ansnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche 
während des Geschäftejahres das 12. Lebenojahr zurücklegen, gleichviel ob 
dieselben bereits angeblich oder wirklich innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre 
mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen Blattern überstanden 
aben. Ob eine von diesen beiden letzteren Thatsachen vorliege, muß der 
Impfarzt durch Kennkuißnahme der bezüglichen ärztlichen Zeugnisse beziehungs- 
weise durch eigene Untersuchung feststellen und im Bejahungofalle in den be- 
züglichen Spalten des bistensformulars verzeichnen. 
. Spalte 8 ist einzut 
. bei Impfung mit M#mschlne von Körper zu Körper der Vor- und Zu- 
name des Abimpflings; 
2. bei Impfung mit aufbewahrter Menscheulymphe der Name desjenigen Iustituls 
oder desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte 
der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande gebrauchte emphe 
von einem einzelnen Kinde genommen, so ist der Name dieses Kindes ein- 
zutragen; hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und zunächst auf- 
bewahrt, jo ist der Name des Impfarzles selbst in diese Spalten einzutragen; 
3. bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder der- 
jenigen Privakperson einzutragen, von welchen das zur Abimpfung benutzte 
Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde. 
. die Spalte 27 sind einzutragen: 
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alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 16 mit „Nein" 
verzeichneten Kinder: 
2. alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male 
ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 
3. alle ahen Nichtauffindbarkeit dder zusälliger Ortsabwesenheit nichtgeimpste 
S 22), auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgeslellte (Spalte 25) 
orru% * Impfung vorschriftswidrig entzogene (Spalte 26) Kinde 
Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlauögebildeten Increntpuste ge- 
solgte Jmpfung ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen.
	        
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