Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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§. 132. 
Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, so kann 
von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend 
gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schristlich geschlossen ist. In den Fällen des F. 128 
Abs. 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn desset ¾ dem Lehr- 
vertrge- zune Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart 
Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier — nach 
Ausolung des Lehrverhältnisse6 im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht isl. 
Ist von dem behrherrn das behrverhältniß aufgelöst worden, weil der Lehrling die 
behre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, 
wenn in dem Lehrvertrage ein Anderes nicht ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, 
welcher für jeden auf den Tag des Vertragsbruches folgenden Tag der behrzeit, höchstens 
aber für sechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewertr des Lehrherrn den Ge- 
sellen oder „Gehüfen ortsüblich gezahlten Lohnro 4 belaufen darf. 
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selosischneon mitverhaftet der Vater 
des inies sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre 
verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling 
zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisseb noch verpflichtet war. Hat der Entschädigungsbe- 
rechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeitgebers, wel- 
cher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt 
gegen diese der Entschädigungsaufspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen 
nach erhaltener Kenniniß geltend gemacht isl. 
4. Verhältnisse . abrikarbeiter 
8. 
Auf Fabrikarbeiter finden die Sehiisarg der §§. 121 bis 125 oder, wenn die 
Fabrikarbeiker als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der §§. 126 bis 133 
Auwendung. 
D 
Kinder unter zwölf Jahren dürfen in A#le nicht beschäfligt werden. 
Die Beschäftigung von RKindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs 
Stunden täglich nicht überschreiten. 
Kinder, welche zum Besuche der Volkeschule verpflichtet ünd, dürfen in Fabriken nur 
dann beschäftigt werden, wenn sie in der Volksschute oder in einer von der Schulaussichts- 
behörde genehmigten Schule und nach einem von ihr gchmigten vehrplane einen regel- 
mähigen Unterricht von mindestens drei Stunden täglich 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren hn in Fabriken nicht länger 
als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
Wöchnerinnen dürsen während drei Wochen nach ihrer Niederkunft nichl beschäftigt 
werden. 
§. 136. 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (. 135) dürfen nicht vor 51½ Uhr 
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