Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

182 
Auszug 
aus den 
Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung 
über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
(uogl. Art. 1 §S. 138 Abs. 3 des Gesetzes v. 17. Juli 1878.) 
: Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
(5. u. Abs. 
II. S###t zwischen 12 und 11 Jahren dürfen in Fabriken uur beschäftigl 
werden, wenn dem Arbeitgeber zuvor eine von der Ortspolizei. Behörde ausgestellte Ar- 
beitskarte eingehändigt ist. (G. O. . 137 Abs. 1.) Diese Karte hat der Arbeit- 
geber zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen. (G. O. F. 137 Abf. 3). 
Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitskarte dem Vater oder Vormunde, 
oder, wenn die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, der Mutier oder dem seustigen 
nächsten Angehörigen des Kindes auszuhändigen. (G. 13 ) 
II. Personen zwischen 11 und 21 Jahren dürfen uur beschäftigt werden, 
wenn sie mit einem durch die Polizei-Behörde ihres lebten dauernden Aufenthaltsorles aus- 
hestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeilgeber einzufordern, zu 
verwahren und auf amtliches Verlangen jeder Zeil vorzulegen ist. (G. O. §. 107 und 
108.) (Vergl. auch die in jedem Arbeiksbuche abgedruckten I§S. 111 und 112 der Ge- 
uerte n ) 
r Kinder zwischen 12 und 1/ Jahren oder junge Leute 
wuistch. 1# (nd 16 Jahren in einer Fakrik beschiftigen will, muß hiervon der 
Ortöpolizei-Behorde vorher schristlich Anzeige machen. (G. O. S. 138 Abs. 1. 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäf- 
tigung stattfinden soll, Beginn und (inde der Arbeitozeit und der Pausen, Art der Be- 
schäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, # anh rgzon vorher der Be- 
hörde weitere Anzeige gemacht werden. (G. O. S. 1 
V. In jedem Arbeilsraume, in welchem jugendliche wen, — 16 Jahren be- 
schäftigl werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der 
darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginus 
und Endes Der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. 
(G. O. §. Abs. 3).
	        
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