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Gesetzsammlung
das Fürstenthum 3 euß Aelterer Linie.
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Madameka am zo. November 1878.)
32. Gesetz vom 21. November 1878,
Aenderungen der bestehenden Gerichtsorganisation betreffeud.
Wir Heinurich der Zwei und Jwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 7.
verordnen in Ausführung des Gerichtsverfassungsgesehes für das Deutsche Neich vom
27. Jannar 1877, mit Zustimmung des Landtags, hiermil was folgt:
8.
Von dem Tage au, mit welchem das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche
Reich in Kraft tritt, werden die bisherigen Landesjustizbehörden, nameutlich das gemein=
schaflliche Oberappellalionsgericht zu Jena, das gemeinschaftliche Appellationsgericht zu
Eisenach, das Kreisgericht zu Zeulenroda, die Justizämter Greiz l, Greiz II, Zeuleuroda
und Burgk, sowie die Handelsgerichte Greiz, Zeulenroda und Burgk aufgehoben und be-
sten“ * nreneresiibchärde
6 Oberlaudesgericht zu Jenaauf Grund und nach Maßgabe der deöhalbigen
nn
4. ein Landgericht mit mindestens sieben Richtern und dem Siße in Greiz,
c. drei Amtsgerichte und zwar in Greiz, Zeulenroda und Burgk, mit der je nach
dem Bedarse zu bemessenden Anzahl von Richtern.
Ministerielle Behörde in Justizsachen (zandrssstiverweltungelehörh.? bleibt Unsere
Landesregierung. Damit ist sie zugleich, unbeschadet der für gemeinschaftliche Behörden durch
Staatsverträge getroffenen besonderen Beslimmungen, oberste Aufsichtsbehörde über die
gedachten Landesjustizbehörden und die an diesen angestellten Richter und sonstigen Be-
amten, über die Staatsanwallschaften an dem Oberlandesgerichte und am Landgerichte,
auch über die Amtoanwaltschaften und Notare des Landes, sowie lebie Instanz für Be-
schwerden bezüglich der Ansübung der Justizverwaltung und der Rechtopflege, soweit diese
Beschwerden nicht als Rechtsmittel im Sinne der Reichsjustiggesetze in Betracht kommen.
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