Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

. Bei Bemessung der zu geslattenden Ausnahmen ist dahin zu sehen, daß diefelben 
nicht über das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses 
heboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der jugendlichen Arbeiter zulässig 
erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit gestattet werden, als zur Beseitigung 
der Betriebsstörung oder zur füennung, eince Unglücksfalleo oder zur Einbringung 
der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist. 
. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestaitung von Ausnahmen genehmigt 
werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen, sowie 
deren Dauer genau angeben. Die Ortspolizcibehörde hat Abschrift der von ihr 
erlassenen Verfügungen, jofort nach dem Erlaß derselben, der Fürstlichen Landes- 
regierung einzusenden. 
VII. Die Verhandlungen über die auf Grund des §. 139 Alf. 1. eingebrachten An. 
träge fün auf's Aeußerste zu beschlennigen. 
#. Abweichungen von der im S. 136 vorzeschriebenen Weeiung, der 
Arbeitszeit und der Pausen jugendlicher Arbeiter (§. 139 Ab 
Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung kaun nur für einzelne 1 
und nur auf Antrag gestattet werden. 
. Antrage auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der Zahl der in 
der betreffenden Fabrik beschäftigten Kinder und jungen Leute, der Abänderungen, 
welche gewünscht werden und der Gründe, welche den Antrag veranlassen, an die 
Ortopolizeibehörde zu richten. 
Die Ortspolizeibhörde hat die Anträge der Fürstlichen Landeoregierung zur weiteren 
Prüfung und Verfügung vorzulegen und sich dabei über die in der Begründung 
angeführten Thatsachen und über die Rathsamkeit der beantragten Abweichungen 
zu äußern. 
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Im Jannar jeden Jahres 1 eine x Uebersicht der im abhelaufenen Kalenderjahre auf 
Grund des §. 139 Abs. 1 und 2 zugelassenen Ausnahmen und anderweiten Regelungen 
dem Aussichtsbeamten mitzutbeilen, welcher dieselbe jeinem Jahredberichte beizufügen hat. 
Greiz, den 7. Deceniber 1878 
Fürstlich Neuß Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Criopendorf 
— — — H Hofmann. 
34. Nachtrag vom 14. December 1878 
zu der Landesherrlichen Verordnung vom 30. Angust 1876, die Feier der 
Sonn= und Festtage betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Guaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein N. 2c. 2c. 
verordnen auf Antrag Unserer Landeoregierung hiemit was folg
	        
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