. Bei Bemessung der zu geslattenden Ausnahmen ist dahin zu sehen, daß diefelben
nicht über das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses
heboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der jugendlichen Arbeiter zulässig
erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit gestattet werden, als zur Beseitigung
der Betriebsstörung oder zur füennung, eince Unglücksfalleo oder zur Einbringung
der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist.
. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestaitung von Ausnahmen genehmigt
werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen, sowie
deren Dauer genau angeben. Die Ortspolizcibehörde hat Abschrift der von ihr
erlassenen Verfügungen, jofort nach dem Erlaß derselben, der Fürstlichen Landes-
regierung einzusenden.
VII. Die Verhandlungen über die auf Grund des §. 139 Alf. 1. eingebrachten An.
träge fün auf's Aeußerste zu beschlennigen.
#. Abweichungen von der im S. 136 vorzeschriebenen Weeiung, der
Arbeitszeit und der Pausen jugendlicher Arbeiter (§. 139 Ab
Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung kaun nur für einzelne 1
und nur auf Antrag gestattet werden.
. Antrage auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der Zahl der in
der betreffenden Fabrik beschäftigten Kinder und jungen Leute, der Abänderungen,
welche gewünscht werden und der Gründe, welche den Antrag veranlassen, an die
Ortopolizeibehörde zu richten.
Die Ortspolizeibhörde hat die Anträge der Fürstlichen Landeoregierung zur weiteren
Prüfung und Verfügung vorzulegen und sich dabei über die in der Begründung
angeführten Thatsachen und über die Rathsamkeit der beantragten Abweichungen
zu äußern.
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Im Jannar jeden Jahres 1 eine x Uebersicht der im abhelaufenen Kalenderjahre auf
Grund des §. 139 Abs. 1 und 2 zugelassenen Ausnahmen und anderweiten Regelungen
dem Aussichtsbeamten mitzutbeilen, welcher dieselbe jeinem Jahredberichte beizufügen hat.
Greiz, den 7. Deceniber 1878
Fürstlich Neuß Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Criopendorf
— — — H Hofmann.
34. Nachtrag vom 14. December 1878
zu der Landesherrlichen Verordnung vom 30. Angust 1876, die Feier der
Sonn= und Festtage betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Guaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz
Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein N. 2c. 2c.
verordnen auf Antrag Unserer Landeoregierung hiemit was folg