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In angemessener Entfernung vor den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden
frequenten Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen.
Werden zur Absperrung von Wegenbergängen Drahtzugbarrieren verwendet, so
müssen dieselben so eingerichtet sein, das sie mil der Hand beschlossen und geöffnet werden
können. Jeder mit Drahtzugbarrieren versebene Uebergang erhält eine Glocke, mit welcher
vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist.
S. 8.
Abtheilungsgeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen.
g Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche Entfernungen von ganzen
Kilometern angeben.
Die Gefällverhältnisse von mehr als 1: 200 sind in geeigneter Weise und in an-
beeessenen Abständen kenntlich zu machen
wischen zusammenlaufenden Geleisen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches die
Grenze angiebt, bis zu welcher in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden
dürfen, ohne den Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Geleise zu hindern.
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
8. 9.
Zustand der Betriebsmittel im Allgemeinen.
Die Betriebsmitlel sollen forlwährend in einem solchen Zustande gehalten werden,
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§. 27) ohne Gefahr slatt-
finden können.
8. 10.
Prüfung der Lokomotiven vor Inbekriebnahme derselben.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesebt werden, nachdem sie einer technisch polizei-
lichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind. Die bei der Revision
als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der
Name des Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfertigung müssen
in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.
. 11.
Periodische Lokomotiv--Revisionen.
Jede Lokomolive ist nach jeder größeren Kesselreparatur, mindestens alle drei Jahre,
einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich
auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Maniel zu ent-
blößen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Mindestens alle drei Jahre ist auch
jeder Tender einer Revision zu unterziehen.
Hinsichtlich des bei diesen Proben anzuwendenden Druckes wird bestimmt, daß die
Prüfung für eine Dampsspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mil