Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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bh) die Ortnungsh##n#mer. unter welcher er in den Werkstälten= und Revisions- 
registern gesührt wir 
c) das eigene Gewicht, ginchchuh der Achsen und Näder; 
4) das größte zulässige Ladegewicht: 
e) das Datum der letzten Revision. 
8. 20. 
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen. 
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche das Bahnpolizei-Reglement 
und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung haben, müssen den 
für diese Bahnen erlassenen Vorschristen entsprechen. 
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
8. 21. 
Bahnbewachung. 
Die Bahnstrecke ist mindeslens einmal an jedem Tage zu revidiren, sofern die zu- 
ssioe Gelchwindigkei mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt. 
Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhälinisse besondere 
bonlen erfordert, insbesondere auch bei freguenten Nivcauübergängen, ist kei Anwendung 
einer eschwige von mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine Bewachung der 
Vahn ersf 
“ Bin rendienst kann auch weiblichen Personen anvertrant werden. 
Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lolomolive an einen 
in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden Wegübergang, dessen Bewachung nicht vorge- 
schrieben ist, hat der Lokomotivführer das Läutewerk der Lokomotive in Thätigkeit zu 
setzen und darin bis nach Passiren des Wegeüberganges zu erhalten. 
5. 22. 
Rech sfahren. 
Auf doppelgcleisigen Strecken der freien Bahn müssen die Züge in der Regel das in 
ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Geleise befahren. 
5§. 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge befördert werden. 
8. 24. 
Vertheilung der Bremsen. 
In jedem Zuge, welcher mit Lokomotiven bewegt wird, müssen auher den Maschinen-
	        
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