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und Tenderbremsen so viel kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient
sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn:
bis einschließlich 1100 der 12. Theil,
7 10. 11
7. 7. I. 300
» « ls200 « «
« » .-100 « 7. «
» « 1% 7. 5.— 77
14 4
« « 40 7“ *
und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Räderpaare gebremst werden kann.
Erstreckt sich die flärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von
weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern
die nächst gerlngera Neigung der Strecke maßgebend.
und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die Schwer-
kraft oder mi Hülse stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen Sicher-
heiksvorschristen von der Landes-Aussichtsbehörde erlassen. Das Gleiche gilt auch für
Bahnen, welche nach einem außergewöhnlichen System gebam sinr und gemäß desselben
betrieben werden.
*
Revision der Züge vor der Abfahrt.
Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Be-
amten gestaltet worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vorzunehmen-
den Revision der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen fest zusammengekuppelt und
die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmähig vertheilt wird, die nöthigen
Siserrichwagen angebracht und die erforderlichen Bremsen shtnn vertheilt und
besetzt sind (§. 2
8. 26.
Beleuchtung der Personenwagen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheil und in
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minnlen gebraucht werden, angemessen
zu erleuchten.
8. 27.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Zuge und einzeln fahrende Lokomotiven
wird durch die Landes-Aussichtebehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten als 30
Kilomeler in der Stunde dürfen nicht gestattet werden.
28.
Vangsamfahren.
Vahrgeschwindigkeit muß in dem zur Verhülung einer möglichen Gefahr er-
Die
forderlichen Maß vermindert werden
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