Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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und Tenderbremsen so viel kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient 
sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn: 
bis einschließlich 1100 der 12. Theil, 
7 10. 11 
7. 7. I. 300 
» « ls200 « « 
« » .-100 « 7. « 
» « 1% 7. 5.— 77 
14 4 
« « 40 7“ * 
und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Räderpaare gebremst werden kann. 
Erstreckt sich die flärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von 
weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern 
die nächst gerlngera Neigung der Strecke maßgebend. 
und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die Schwer- 
kraft oder mi Hülse stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen Sicher- 
heiksvorschristen von der Landes-Aussichtsbehörde erlassen. Das Gleiche gilt auch für 
Bahnen, welche nach einem außergewöhnlichen System gebam sinr und gemäß desselben 
betrieben werden. 
* 
Revision der Züge vor der Abfahrt. 
Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Be- 
amten gestaltet worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vorzunehmen- 
den Revision der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen fest zusammengekuppelt und 
die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmähig vertheilt wird, die nöthigen 
Siserrichwagen angebracht und die erforderlichen Bremsen shtnn vertheilt und 
besetzt sind (§. 2 
8. 26. 
Beleuchtung der Personenwagen. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheil und in 
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minnlen gebraucht werden, angemessen 
zu erleuchten. 
8. 27. 
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit. 
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Zuge und einzeln fahrende Lokomotiven 
wird durch die Landes-Aussichtebehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten als 30 
Kilomeler in der Stunde dürfen nicht gestattet werden. 
28. 
Vangsamfahren. 
Vahrgeschwindigkeit muß in dem zur Verhülung einer möglichen Gefahr er- 
Die 
forderlichen Maß vermindert werden 
7
	        
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