Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

14= hirhüten (Portier, Perrondiener), 
Nachtwächter. 
vi Vehchtochter, — müssen bei Ausübung ihres Dienfles die vorgeschriebene Dienst- 
susfon oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mil einer Legitimation versehen 
ein. 
. F. 68. 
Alle zur Ausübung der Vahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die souft zu ihrem be- 
sonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besiben. Diese müssen bezüglich der im S. 66 
Nr. 6—17 ausgeführten Bahnpolizeibeamten dem vom Vundesrath darüber erlassenen 
Bestimmungen entspreche 
Die Ba albosizesbeemnen. werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten 
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum 
geenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind 
von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
I. 
Der S. 74 erhält folgenden Zusatz als Alinea 4: 
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen 
Vahnverwallungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements und 
der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands von der betreffenden andesregier- 
ung unter Zustimmung des Nehe. Eisenbahn-Amto bewilligt werden. 
Verlin, den 12. Juni 
Der Reichskanzler. 
v. Biêmarck. 
16. Negi s-Bekannt i 20. Juni 1878, 
Abänderung der Signalordnung für die Deusschlands betreffend. 
Nachstehend wird eine, im Centralblatt für das Deutsche Reich von 1878 S. 363 
abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. d. M., betreffend Abänderung 
der Signaloronung für die Eisenbahnen Deutschlands, in Gemäßheit der sunge ! 
No. 2 der Allgemeinen Bestimmungen der Signal.-Ordnung (Ges.-S. von 1875 S. 
auch hierdurch zur bfemichn Kenntniß gebrachl. 
87 
Greiz, am 20. Juni 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
J. Arnold. 
Beka untmachung- 
betreffend Abänderung der Signalordnung für . Eisenbahnen Deutschlands. 
Nach dem Beschlusse des Bundesralhs vom 6. Juni d. J. krilt bezüglich der in der
	        
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