Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Es wird für den Gesammt-Armenverband eine besondere, aus Abgeordneten der be- 
treffenden Gemeinden und Armenbezirke beslehende Vertretung gebildet. Die Zahl der 
von den Gemeinden und Armenbezirken zu entsendenden Abgeordneten, sowie geeigneten 
Falles die Zahl der dem Abgeordneten eines Armenverbands einzuräumenden Stimmen 
wird nach dem Verhältniß der von den einzelnen Ortsarmenverbäuden zu leistenden Bei- 
träge zu den Kosten der gemeinfamen Armenpflege bestimmt mit der Maßgabe, daß jeder 
Ortsarmenverband wenigstens einen Abgeordueten 4#½ zais hak. Die Abgeordneten 
der einzeln Ortsarmenverbände, zu denen jedoch in allen Fällen der Gemeindevorsteher 
resp. 1 Bürgermeiiser gehören muß, werden von * Gemeindevertretung auf drei bis 
% Jahre gewä 
Die rrnh des Gesammt-Armenverbands wählt einen Vorsitzenden und einen 
stellvertretenden Vorsitzenden, in der Regel aus ihrer Mitte. Dem Vorsihenden kann 
eine Dienstunktsten Genchsdihung gewährt erden, Die erstmaligen Wahlen erfolgen unter 
beitung des Landrathbamtes oder eines Beauftragten desselben unter analoger 
Anwendung des ur. 79 der Gemeindcordnung durch absolute Stimmenmehrheit (Art. 86, 
67 ebendaselbst). Die späteren Wahlen werden von dem Vorsitzenden des Gesammt- 
Armenverbandes resp. dessen Stellvertreter geleitet. 
In Beziehung auf die Verwaltung der gemeinsamen Armenpflege stehen der Ver- 
tretung des Gesammt. Armenverbandes die Rechte des Gemeinderaths, dem Vorsitzenden 
derselben aber die Rechte des Gemeindevorstandes zu. 
Die Vertheilung der Kosten der gemeinsamen Armenpflege auf die einzelnen Orts- 
armenverbände erfolgt nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden Grund- und Einkommen- 
steuer. 
Dem einzelnen rttarneenerban bleibt die Aufbringung des auf ihn vertheilten 
Kostenbeitrags nach den für die betreffende Gemeinde gellenden Vorschriften über Auf- 
bringung der Gemeindelaßten überlassen. 
Die Bestimmungen der 55. 4 bis 7 kommen auch bezüglich der Gesammt-Armen- 
verbände und deren Verlretung zur Anwendung. 
§. 10. 
Die Wiederauflösung eines Gesammt-Armenverbandes kann nur in den Formen, 
welche für die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten vorgeschrieben 
sind und nur mit Genehmigung des Landesausschusses vorgenommen werden. 
11. 
Jede Einrichtung und jede Wiederauflösung eines Gesammt-Armenverbandes ist 
Seitens Unserer Landesregierung in der Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Aussichtorecht der Landesresierung. 
Die Aufsicht ũber die Oitsamenverbã de 2 für die Städte durch Unsere Landesre- 
gierung, für das plalte Land zunächst durß den Landesausschuß ausgeübt. Diese Auf- 
sicht erstreckt sich insbesondere auch darauf, daß das Vermögen der Orls= und Gesammt- 
armenverbände seinen bestimmungsmäßigen Zwecken nicht entfremdet werde.
	        
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