Gesetzsammlung
das Fürstenthum *'m Aelterer Linie.
.eebe am 16. Juli 1
d— vom 12. Juli
den echid de " #iee ichen Anlagen beschäftigten Mienee 1—
Mit Serenissimi Höchsler Genchmihnn wird auf Gruud des 8. 107 der Reichs-
Gewerbe-Ordnung zum Schutz der in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeiter gegen
Gefahr für Leben en Gesundheit Folgendes augeorduet
8.
Die Dampfmaschinen und Danpst ei sind in Zukuuft in einem verschließbaren
Raum in der Art aufzustellen, daß die Maschinen- und Dampfkesselwärter und Heizer allein
die Verantwortung für die sichere Bewartung übernehmen können. Jedem Unbefugten ist
der Zutritt zu den Näumen für Dammsmaschiuen und Kessel durch Anschlag zu untersagen.
Durch Elementarkräfte getriebene Achrn dürsen in gewerblichen Anlagen künstig
nur so aufgestellt werden, daß sie der Bedienungemannschaft leicht zugänglich sind.
müssen zu diesem Behufe die zu und zwischen denselben führenden Gänge bei künftigen
und soweit dies herstellbar ist, auch schon bei den vorhandenen Anlagen eine solche Breite
und Höhe erhalten, daß die Bedienungemannschaft bei Anwendung gewöhnlicher Vorsicht
nicht mit den bewegten Theilen in gefährliche Berührung kommen kann.
Die Wellenleitungen sind in zukunft thunlichst so anzubringen. daß die auf den
Riemenscheiben laufenden Riemen in vertikaler Richtung von der Decke oder von unten
nach den Arbeitsmaschinen geführt werden können.
8. 4.
Umgehende Maschinentheile, nob sondere alle Zahnräder, müssen, soweit es die
Handhabung der Maschinen zuläßt, da, wo sie im Bereich des Verkehrs der Arbeiler
liegen, mit einer Schutzbekleidung versehen fei
In den Arbeitsräumen freiliegende Wenuenleitungen, welche niedriger als
1,68 Meter über dem Fußboden liegen, müssen, soweit dies der Betrieb zuläßt, von
einer Riemenscheibe bis zur andern mit einer schüyenden Verkleidung versehen sein.
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