Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum *'m Aelterer Linie. 
.eebe am 16. Juli 1 
  
d— vom 12. Juli 
den echid de " #iee ichen Anlagen beschäftigten Mienee 1— 
Mit Serenissimi Höchsler Genchmihnn wird auf Gruud des 8. 107 der Reichs- 
Gewerbe-Ordnung zum Schutz der in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeiter gegen 
Gefahr für Leben en Gesundheit Folgendes augeorduet 
8. 
Die Dampfmaschinen und Danpst ei sind in Zukuuft in einem verschließbaren 
Raum in der Art aufzustellen, daß die Maschinen- und Dampfkesselwärter und Heizer allein 
die Verantwortung für die sichere Bewartung übernehmen können. Jedem Unbefugten ist 
der Zutritt zu den Näumen für Dammsmaschiuen und Kessel durch Anschlag zu untersagen. 
Durch Elementarkräfte getriebene Achrn dürsen in gewerblichen Anlagen künstig 
nur so aufgestellt werden, daß sie der Bedienungemannschaft leicht zugänglich sind. 
müssen zu diesem Behufe die zu und zwischen denselben führenden Gänge bei künftigen 
und soweit dies herstellbar ist, auch schon bei den vorhandenen Anlagen eine solche Breite 
und Höhe erhalten, daß die Bedienungemannschaft bei Anwendung gewöhnlicher Vorsicht 
nicht mit den bewegten Theilen in gefährliche Berührung kommen kann. 
Die Wellenleitungen sind in zukunft thunlichst so anzubringen. daß die auf den 
Riemenscheiben laufenden Riemen in vertikaler Richtung von der Decke oder von unten 
nach den Arbeitsmaschinen geführt werden können. 
8. 4. 
Umgehende Maschinentheile, nob sondere alle Zahnräder, müssen, soweit es die 
Handhabung der Maschinen zuläßt, da, wo sie im Bereich des Verkehrs der Arbeiler 
liegen, mit einer Schutzbekleidung versehen fei 
In den Arbeitsräumen freiliegende Wenuenleitungen, welche niedriger als 
1,68 Meter über dem Fußboden liegen, müssen, soweit dies der Betrieb zuläßt, von 
einer Riemenscheibe bis zur andern mit einer schüyenden Verkleidung versehen sein. 
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