3. Consistorial-Verordnung vom 8. Februar 1879,
die Anstellung von Lehrerinnen betreffend.
Unter Bezugnahme auf die im F. 10 der Consistorial= Bekanntmachung vom 29.
März 1860, einige Ergänzungen der im Publikandum vom 21. November 1839 wegen
des hesigen Schullehrerseminart getroffenen Bestimmnugen betreffend, win— mit Sercnissimi
Höchster Genchmigung in Ansehung der Anstellung von Lehrerinnen an öffentlichen Schulen
verordnet, was folgt:
§S. 1.
ine Bewerberin um eine Schulstelle kann, wenn sie nur die Prüfung als Schul-
amtscandidatin bestanden hat, vorerst nur provisorisch oder als Hilfslehrerin angestellt werden.
§. 2.
Die ständige (definitive) Anstellung einer Lehrerin erfolgt erst, nachdem nach Ablauf
von mindestens 2 Jahren nach der ersten Prüfung eine zweite Prüfung (Wahlfähigkeits= oder
Anstellungsprüfung) bestanden worden ist.
8. 3.
Diese weitere Prüfung ist in der Regel vor der hier bestehenden Prüfungs-Commission
abzulegen.
5. 4.
Die Examinandin soll bei dieser Wahlfähigkeits-Prüfung an den Tag legen, ob sie
nicjenigen Kenntnisse, Geschicklichkeiten und Erfahrungen besitzt, welche man von ihr als Lehrerin
dud Erzieherin verlangen muß, namentlich ob ihr gründliche Kenntniß der Lehrgegenstände
nach Inhalt und Methode, sowie Gewandtheit und Sicherheit im Unterrichten beiwohnt.
Ueber die beslandene ? Wahlsähigkeitoprnfung ist ein besonderes, von dem Vorsihenden
und den Mitgliedern der Prüfungscommission unterschriebenes Zeugniß zu ertheilen, in
welchem der Grad ihrer Befähigung olum digen Schuldienst durch eine der Censuren
(h
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ziemlich gut (lllll)
genügend (III)
ausgedrückt wird.
Kann nicht wenigstens die Censur „genügend"“ ertheilt werden, so hat die definitive
Anstellung nicht zu Frsalgen- Jedoch darf nach Ablauf eine# Jahres die Wahlfähigkeits-
prüsung wiederholt werden.
F. 6
Auf Lehrerinnen, welche blos zum Unerricht in weiblichen Handarbeiten befähigt und
berufen sind, finden obige Bestimmungen keine Anwendung.
reiz, den 8. Februar
Fürfllich Rau # „Consisoriun.
C. Perthes.