Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

3. Consistorial-Verordnung vom 8. Februar 1879, 
die Anstellung von Lehrerinnen betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die im F. 10 der Consistorial= Bekanntmachung vom 29. 
März 1860, einige Ergänzungen der im Publikandum vom 21. November 1839 wegen 
des hesigen Schullehrerseminart getroffenen Bestimmnugen betreffend, win— mit Sercnissimi 
Höchster Genchmigung in Ansehung der Anstellung von Lehrerinnen an öffentlichen Schulen 
verordnet, was folgt: 
§S. 1. 
ine Bewerberin um eine Schulstelle kann, wenn sie nur die Prüfung als Schul- 
amtscandidatin bestanden hat, vorerst nur provisorisch oder als Hilfslehrerin angestellt werden. 
§. 2. 
Die ständige (definitive) Anstellung einer Lehrerin erfolgt erst, nachdem nach Ablauf 
von mindestens 2 Jahren nach der ersten Prüfung eine zweite Prüfung (Wahlfähigkeits= oder 
Anstellungsprüfung) bestanden worden ist. 
8. 3. 
Diese weitere Prüfung ist in der Regel vor der hier bestehenden Prüfungs-Commission 
abzulegen. 
5. 4. 
Die Examinandin soll bei dieser Wahlfähigkeits-Prüfung an den Tag legen, ob sie 
nicjenigen Kenntnisse, Geschicklichkeiten und Erfahrungen besitzt, welche man von ihr als Lehrerin 
dud Erzieherin verlangen muß, namentlich ob ihr gründliche Kenntniß der Lehrgegenstände 
nach Inhalt und Methode, sowie Gewandtheit und Sicherheit im Unterrichten beiwohnt. 
Ueber die beslandene ? Wahlsähigkeitoprnfung ist ein besonderes, von dem Vorsihenden 
und den Mitgliedern der Prüfungscommission unterschriebenes Zeugniß zu ertheilen, in 
welchem der Grad ihrer Befähigung olum digen Schuldienst durch eine der Censuren 
(h 
( 
ziemlich gut (lllll) 
genügend (III) 
ausgedrückt wird. 
Kann nicht wenigstens die Censur „genügend"“ ertheilt werden, so hat die definitive 
Anstellung nicht zu Frsalgen- Jedoch darf nach Ablauf eine# Jahres die Wahlfähigkeits- 
prüsung wiederholt werden. 
F. 6 
Auf Lehrerinnen, welche blos zum Unerricht in weiblichen Handarbeiten befähigt und 
berufen sind, finden obige Bestimmungen keine Anwendung. 
reiz, den 8. Februar 
Fürfllich Rau # „Consisoriun. 
C. Perthes.
	        
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