94
ung an einem solchen betheiligt wird, erfolgt die bezügliche Vertreiung im Sinne der
Civilproceßordnung für das Deutsche Reich nach der Bestimmung Unserer Landere-
gierung entweder durch diese selbst oder durch diejenige staatliche Vehörde oder Kassen-
verwaltung, deren Verfügung oder Handlung den Anlaß zu dem betreffenden Rechtsstreite
darstellt, bezugsweise deren Geschäftsbereich durch den den Grund des verhandelten An-
spruches bildenden Vorgang berührt wird, oder endlich durch einen einzelnen Staats-
beamten.
Es ist daher jede erste, in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit dem Landesfisku# oder
einer unter staatlicher Verwaltung stehender Kasse zu machende Zustellung an Unsere
Landeoregierung zu richten.
ede durch eine Vetörde oder durch einen Staatsbeamten erfolgende Vertretung des
Landesfiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten handelt in demselben durch einen nach der
Enischließung Unserer Landesregierung zu bevollmächtigenden Anwalt (Actor).
5. 4.
In Bezug auf die Leistung eines Parteieides wird der Fiskus und jede staaklich
verwaltete Kasse, falls in dem bezüglichen Rechtsstreite die Verlretung einem einzelnen
Veamten obliegt, auch durch diesen verlreten. Andern Falles hat die Eidesleistung durch
einen Beamten der betreffenden Verwaltung zu geschehen.
Ist Unsere Landesregierung Verkreterin des bandesfiskus oder einer slaatlich ver-
walteten Kasse in dem Rechtsstreite, in welchem die Eidesleistung für den Fiokus bezieh-
ungeweise die Kasse erfolgen soll, so hat ein Mitglied der Landesregierung oder der Vor-
stand der Regierungskanzlei oder der erste Beamte der Landeskassenverwaltung den Eid
zu leisten.
Zwei Veamte aus der Mitte der also geordneten Vertretung des Fiskus beziehungs-
weise der staatlichen Kasse werden zur Eideoleistung vorgeschlagen. Aus diesen wähll der
Proceßgegner den Schwurpflichtigen aus.
Diese Bestimmungen finden in den zällen, in welchen das Kammervermögen Unseres
Fürstlichen Hauses oder Unser Schatullgut in Rechtostreitigkeiten durch Unsere Kammer
vertreten wird, und in dem durch §. 2 dieses Gesetzes betroffenen Falle entsprechende
Anwendung.
S. 5.
(Zu F. 109.)
Als die obrigkeitliche Behörde, welche im Fürstenthume zur Ausslellung der Behufs
der Begründung des Armenrechtsgesuchs rrsorderlichen Zeugnisse zuständig ist, hat in den
Städten Greiz und Zeulenroda rücksichtlich der Einwohner derselben der städtische Ge-
meindevorstand, für sämmtliche Landorte des Fürslenthums das Landrathsamt zu gelten.
S. 6.
Zustellungen in Hricnichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Ge-
richtsbarkeit nicht gehören, erfolgen, sofern sie beurkundet werden sollen, unter ent-
sprechender Anwendung * Vorschristen der §. 152 bis mit 159, 165 bis mit 174,
176 bis mit 179, 182 bis mit 185 der Reichscivilproceßordming.