Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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der entwichenen Ehefrau zur Rückkehr und zur Erfüllung der der Ehefrau rechtlich zuge- 
wiesenen Obliegenheiten und jeder Ghegatte -- Verweigerung der ehelichen Pflicht von 
dem anderen Theile auf Leistung derselben hat 
5. 12. 
Auch fernerhin können auf einseitigen Antrag eines Ehegatten gerichtliche Rückkehr- 
und usnahmetefehle wider den anderen Ehegatten erlassen werden 
m Behufe der Erzwingung des — der Ehegallen und der Leiflung 
der Heuchen Pflicht unter denselben sind Geld= und Haftstrafen u fernerhin zulässig 
(vergl. §. 774 der Civisproceßordnung und 8. is des Einf.-Ges. d 
Für alle solche zum Zwecke der Herstellung des ehelichen Le oder als Vorbe- 
dingung einer Ehescheidung zu erlassenden Besehle und anzuordnenden Zwangomahnabmen 
ist künftighin gleichfalls das Landgericht ausschließlich zuständig. 
13. 
Hat sich ein Ehegatte vom anderen enktfernt und behauptet der Letztere, vom 
Ersteren bötzlich verlassen zu sein, indem er zugleich anführt, daß ihm der Aufenthalt des 
anderen Ehegatten unbekaunt sei, so hat, wenn auf Grund dieser Anführungen der 
klagende Theil die Auflösung des Bandes der Ehe direct, oder für den Fall nachsucht, 
daß die in erster Linie ekwa verfolgte Herstellung des ehelichen Lebens nicht zu erreichen wäre 
(vergl. §. 575 der Civilprocehordn.), der klagende Ehetheil bei dem mit der Klage an- 
gegangenen Landgerichte weicht eidlich zu versichern, daß der andere Ehetheil seit min- 
destens einem Jahre abwesend sei, seit mindestens sechs Monaten keine Nachricht von sich 
gegeben habe, ihm auch PP 4# Aufenthaltsort des beklagten Ehetheils bis zur Zeit 
der Klaganstellung auf andere Weise nicht bekannt geworden sei. 
Durch diese eidliche Versicherung wird der Antrag auf öffentliche Zustellung der 
Ladung an den Beklagten zum Termine begründet (vergl. 8Ss. 186—189 der Givil- 
procepordnung). 
8. 14. 
Die Eheuichtigkeitsklage im Sinne von 8. 592 der Civilproceßordn. findet in den 
Vällen statt, in welchen mit Eingehung der als nichlig anzufechtenden Ehe wider eines 
der in den §§. 33 alin. 1 bis mit 4 und 34 des Reichsgesebes über die Veurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. debruar 1675 gedachten Ehehinder= 
nisse gehandelt worden ist. Die Staatsanwaltschaft ist im Allgemeinen in den bezeich- 
nelen Fällen zur Erhebung der Nichtigkeitoklage ebenso berechtigt als verpflichtet. 
5. 15. 
Ein Ehegatte, der in einer wider die in §. 33 alin. 1 bis mit 4 und §. 34 des 
angezogenen Reichsgesees gedachten treunenden Ehehindernisse versloßenden Ehe lebt, 
kann die Nichtigkeilserklärung derselben mittelst der Richtigkeitsklage ebenfalls nachsuchen. 
S. 16. 
Drute Personen außer dem Staatsamwalte steht in den Fällen, in welchen eine 
Ehe unter Verlehung eines der in F. 33 ulin. 1 bis mit 4 des Givilstandsgesetzes auf-
	        
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