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solgt, ohne daß der Nachweis vorliegt. daß das Urtheil Rechtskraft erlangt habe, so ist
hleichzeitig im Grund= und Hypothekenbuche zu verlantbaren, beziehungsweise (vergl. S. 25
dieses Gesees) zum betreffenden Lehnbriefs= und Pfandurkunden-Concepte zu vermerken,
daß der Eintrag auf einem vorläufig vollstreckbaren Urtheil beruhet.
5. 30.
Die Vorschrift in §. 29 findet entsprechende Anwendung, wenn die Ueberweisung
an 3 olimgastet
. auf Iinnd einer Entscheidung, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde
l
auf Grund eines Vollstreckungsbefehls
2 iwL. fedo¾h za- der Nachweis vorliegt,
r Beschwerde erfolglos erhoben oder versäumt ist,
n 2 uan gu- Einspruch versäumt isl.
8. 8
Wird der in 88. 29 und 30 — dedachte Nachweis nach e Eimtrage
bezugsweise nach geschehener Vormerkung der leberweisung beigebracht, so ist di 29
und 30 dieses Gesetzes in Ausehung des Schuldtiielo vorgeschriebene Vurlanttaumg- im
Grund= und Hypothekenbuche, beziehungsweise (vergl. 8. 25 dieses Gesetzes) die zum be-
treffenden Lehnbriefs. und Pfandurkunden-Concepte gemachte Vormerkung daselbst zu
öschen.
Zu F. 749.
Eine Forderung kann nur insoweit Gegenstand der Abtretung sein, als sie der
Pfändung unterworfen isl.
(Zu §. 257)
Unter den Begriffe des unbeweglichen rnege werden verstanden:
#. Grundstücke,
b. selbstständige Gerechtigkeiten im Sinne von dß. und 27 des Landesgesetzes
über das Hypothekenwesen vom 27. Februar
Als Zubehörungen von Grundstücken haben im l der nachfolgenden Bestimm-
ungen diejenigen zu gelten, welche in den 9§. 3, 55 und 56 des oben angczogenen
Landesgesehees als solche bezeichnet sind.
In Bezug auf das Zwangsvollstreckungsverfahren in unbewegliches Vermögen und
dessen Zubehörungen bewendet es bei den zur Zeit vorhandenen gesetzlichen Vorschriften,
soweit nicht im Nachstehenden elwas Andereo - ist.
8. 3
Der Antrag auf Zwangsvollstreckung. ur bei dem in §. 755 bezeichneten, bezieh-
ungsweise bei dem nach F. 756 der Cbwlsprocchorrmng bestellten Vollstreckungsgerichte