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unter Nachweisung des vollstreckbaren Schuldtitels schristlich oder zu Protokoll des Ge-
richtsschreibers anzubringen. Auf die gleiche Weise können alle anderen bei dem Voll-
streckungsgerichte anzubringenden Anträge und Erklärungen der Parleien bewirkl werden.
F. 36.
st nach §. 756 der Civilproceßordnung ein Amtsgericht zum Vollstreckungsge-
richte bestellt, so werden von der deshalb getroffenen Verfügung des nächst höheren Gerichto
durch dieses die anderen betheiligten Amtsgerichte benachrichtigt.
5. 37.
d Erlaß der in §. 3 der geseblichen Verordnung vom 10. Jannar 1853 und in
des Gesetzes vom 16. Seplember 1868 geordneten Hülfsauflage an den Schuld-
ner #rrr nicht weiter statt.
Die Feststellung einer etwaigen Zinseuberechnung, welche durch den vollstreckbaren
Schuldtitel begründet ist, geschicht von Amtswegen durch das Vollstreckungsgericht.
Die Zustellung der Beschlüsse und Verfügungen desselben erfolgen durchweg gleichfalls
von Amtowegen.
S. 38.
Für den Gesammtbetrag der vollstrebaren Geldforderung wird dem die Zwangs-
vollstreckung beantragenden Gläubiger mittelst Verfügung (Hülfsderrets) des Vollstreck-
ungsgerichts an dem alo Hülfsgegenstand bezeichneten unbeweglichen Vermögensstücke oder
der einem solchen geseblich gleich gestellten Gerechtigkeit ein Unterpfandsrecht zugesprochen.
Das Unterpfandsrecht des Gläubigers beginnt von Tag und Stunde der Abfassung der
die 1nterpsnndegunprcchung. enthaltenden Verfügung des Gerichts. Dieselbe ist mit dieser
Zeitangabe zu versehen. Dem Glänbiger sowohl als auch dem Schuldner wird eine Aus-
(rG diger Verfügung zugestellt.
gleich wird durch das Vollstreckungsgericht beziehungsweise wenn eine besondere
W für den bezüglichen Amtsgerichtsbezirk besteht, durch diese auf Er-
suchen des Vollstreckungsgerichts entsprechende Nachricht zu dem Consensbuche des be-
treffenden Orls und zu dem Concepte der bezüglichen Erwerbsurkunde genommen.
39.
Nach dem Zeitpunkte, zu welchem dan Grund- und Hopothekenbuch eines Orts be-
ziehungsweise ein einzelnes in Betracht kommendes Folium in demselben vollständig zu
Stande gekommen ist (cl. S. 242 des Gesetzes über das Hypothekemwesen vom 27. Febr.
1873), erfolgt in Gemäßheit von F. 43 des nurangczogenen Gesetzes die Zwangsvoll=
streckung in die von dem bezüglichen Grund. und Hypothekenbuche betroffenen unbeweg-
lichen Güter wegen einer Geldforderung ausschließlich durch deren Eintrag in das Grund-
und Hypothekenbuch.
Achit von diesem Eintrage wird dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellt.
die Forderung zum bezeichneten Zeitpunkte bereits theilweise durch Hypothek
sicher Me so beschränkt sich der gedachte Eintrag auf den nicht gesicherten Betrag.
40.
Ist eine Zwangsvollstreckung in unbemoyliches Vermögen in Kraft vorläufiger