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ertheilten Vorschriften — jedoch mit den im Nachstehenden gegebenen näheren Bestimm-
ungen in Kraft.
In der Klasse der öffentlichen Abgaben (F. 113 alin. 2 des citirten Landesgesetzes)
werden neben diesen auch die der Landrentenbank überwiesenen Ablösungsrenten, soweit
solche aus den letzten drei Jahren vor der Versteigerung rückständig sind, mit befriedigt.
So lange an einem Orte des Fürstenthums das für deuselben bestimmte Grund-
und Hypothekenbuch beziehungoweise das einzelne in Betracht kommende Grundstücksfolium
noch nicht völlig zu Stande gekommen ist — vergl. §. 242, §. 235 des Gesetzes über
das Hypothekenwesen vom 27. Februar 1873 und §. 106 Abs. 2 der Ausführungsver-
ordnung vom 13. Juni 1873 — sind unter den eingetragenen Hypotheken — vergl.
§. 108, 113 alin. 4 des cilirten Landeögesetzes — die mit ausdrücklichen oder annotirlen
beziehungöweise in vor dem I1. Juli 1875 ausgefertigten Lehnbriefen selbst mit beur-
kundeten gesehzlichen Pfandrechte an Immobilien und unter „eingetragenen Gläubigern“
die Inhaber solcher mit Unterpfand oder diesem geseblich bleichstehenden Rechte vorschenen
orderungen unter „eingetragenen Zinsen und cingetragenen Kesten“ die in den bezüg-
lichen gerichtlichen Urkunden mit berücksichtigten Zinsen beziehungsweise Kosten, endlich
naer „Grund= und Hypothekenbüchern" die zur Nachweisung von Reallasten und Pfand-
rechten an Immobilien dienenden gerichtlichen Urkundensammlungen zu verstehen.
Bis zu dem oben gedachten Zeitpunkte wird die Reihenfolge, in welcher hypothekarische
Forderungmn zur Befriedigung aus den Erstehungsgeldern gelangen, durch diejenigen Vor-
schristen bestimmt, welche sich in F. 224 des nurangezogenen Landesgesetzes für die Fesl-
sebung der Ordnung der dort bczeichnelen Pfandrechte aufgestellt finden.
Ueber die Rangstelle derjenigen rrsehiichen Hypotheken, welche nicht in dem amtlich
verwahrten Concepte des auf das betreffende Immobile bezüglichen Erwerbsdocumentes
besichungemeise dem belreffenden Conseusbuche vermerkt sind, entscheidet, soweit solche ge-
bebliche Hypotheken überhaupt nach dem Landesgesetze vom 27. Februar 1873 noch .
liche Becbhung zu finden haben, der Zeitpunkt ihrer etwa in Gemäßheit von 8. 249
eben dieses Landesgesetzes erfolgten Annotation.
Die Belräge für solche Forderungen, welche auf Grund eines nur vorläufig voll-
streckbaren Schuldtitels zur Zwangsvollstreckung in das versteigerte Immobile gelangt sind,
werden bei dem Vertheilungsrerfahren bis zu dem Zeilpunkte einer endgültigen Entscheid-
ung über den betreffenden Anspruch hinterlegt, dafern nicht der Schuldner beziehungsweise
der drilte Besiyer der verpfändeten Sache und die der vorläufig vollstreckten Forderung
im Range nachstehenden hypothekarischen Gläubiger, deren Rechic dabei berührt sind, in
die Auszahlung des bezüglichen Betrages an den Forderungsinhaber willigen oder dieser
vom Gerichte gegen angemessene Sicherheitsleistung des Empfängers für die eventuelle
Rückerslattung angcordnet wir
Vis zu dem oben gedacten Zeitpunkte des Zustandekommens des Grund= und
Hypothekenbuchs für einen Ort beziehungsweise des in Betracht kommenden einzelnen
Foliums desselben ist auch eine durch gerichtliche Erwerbsurkunde verbrieste Auszugöberech-
tigung, für welche ein ausdrückliches Pfandrecht nicht besteht, sowie das Recht auf Dienste