Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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sprechenden vor Vollendung des bezüglichen Grund= und Hypothekenbuchs Plat greifenden 
Vormerke zum betreffenden Lehnbriefsconcepte) ausdrücklich des Umstandes Erwähnung zu 
geschehen hat, daß die Pfändung der Forderung auf Grund eines, beziehungsweise eines 
nur vorläufig vollstreckbaren Arrestbefehls erfolge. 
S. 53. 
Der bezügliche Snteg ist zu lofchess, sobald das auf ushebuns des Arrestes 
lautende Endurtheil (vergl. §. 803 Abs. 2, §. 806, 807 der Civilprocehordn.) 
für vollstreckbar oder bnssce iim erklärt und dieß #a Beibringung einer voll- 
strechbaren Ausfertigung desselben vom Gegner des Arrestklägers beziehungsweise dem 
Eigenthümer der arrestweise gepfändeten hypothekarischen Forderung nachgewiesen, auch 
auf Löschung des Pfändungseintrages Antrag bestelt. r (vergl. §F. 144 des Landesge- 
seves über das Hypothekenwesen vom 27. Februar 1873. 
(Zu §. 611) 
S. 5 
Der Arrest zur Sicherung der elinelnn in unbewegliches Vermögen 
wegen einer Geldforderung oder eines Anspruches, der in eine solche übergeben kann, er- 
folgt durch richterliche Untersagung der Veräußerung, Belastung und Verpfändung des 
unbeweglichen Vermögensstückes bei Strafe der Nichtigkeit aller diesem Verbote zuwider- 
laufenden Acte. 
Besteht das unbewegliche Vermögensstück in einem land= oder forstwirthschaftlich zu 
behandelnden Gute oder Grundstücke oder in einer grundbücherlich verlautbarten selbst- 
ständigen Gewerbsberechtigung, so kann zugleich Sequestration desselben richterlich verfügt 
werden. 
Auch auf die arrestweise Sequestration einer unbeweglichen Sache finden die im 
dritten Absatze von §F. 79 des Gesetzes über das Hypothekemwesen vom 27. Februar 
1873 gegebenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
H. 55. 
Sobald der, eine solche Verfügung des Arrestgerichts enthaltende Beschluß oder das 
dieselbe aussprechende für vollstreckbar erklärte Endurtheil (vergl. §. 302 der Givilproceß- 
ordn.) dem Civileigenthümer der mit Arrest zu belegenden unbeweglichen Sache zugestellt 
ist (vergl. 55. 802, 308 der Civilproceßordn.), wird die Arrestentscheidung gegen diesen 
wirksam. 
8. 56. 
Dritien gegenüber äußert die in Bekreff einer unbeweglichen Sache getroffene 
Arrestanordnung erst Wirksamkeit mit dem Erfolge der Vormerkung derselben zu dem 
niihchte des betreffenden Lehubriefs durch das zuständige Grund= und Hypotheken- 
eri 
s 57. 
An die Stelle der nurbezeichneten Vormerkung tritt nach dem völligen Zustandekom- 
des für den Ort, in dessen Flurbezirke sich die mit Arrest zu belegende unbewegliche Sache
	        
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