Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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befindet, eingerichtelen Grund. und Hypothelenbuchs die in dasselbe zu bewirkende Vor- 
merkung der bezüglichen Arrestanordnung auf dem für das betroffene Immobile bestimmten 
Folium. 
58. 
Der Eintrag der Vormerkung (5§. 56 u. 57) durch den Grumdrichter erfolgt auf 
Betreiben der Partei gegen den Nachweis der Zustellung des vollstreckbaren beziehungs- 
weise vorläufig vollstreckbaren Arrestbejehls an den Givileigenthumer der mit Arrest zu 
belegenden unbeweglichen Sache beziehungsweise auf Ersuchen des Arrestgerichts, wenn 
dieses auf Antrag der Partei gegen den gleichen Nachweis die Eintragung der Vormerk- 
ung anorduet. 
Die Löschung der eingetragenen Vormerkung (vergl. 55. 56 u. 57.) geschieht beim 
Vorhandensein der in §. 53 ausgedrückten Vorausseungen. 
5. 59. 
(Zu 5§. 914, 817 der Civilproceordnung.) 
Unter denjelben Voraussehungen erfolgt auf Antrag des Eigenthümers Löschung von 
solchen zum Grund= und Hypothekenbuche beziehungsweise zu den gerichtlichen Sammlungen 
von Urkunden über Eigenthumserwerb am unbeweglichen Vermögen gebrachten Vormerk- 
ungen, welche durch einstweilige Verfügung angeordnet sind. 
S. 60. 
Die §5. 150. 151 und 152 des Landesgeseves über das Hypothekenwesen vom 27. 
Februar 1873 erlangen, soweit es sich um einen Arrest in unbewegliches Vermögen zum 
Zwecke der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines An- 
spruchs handelt, der in eine solche übergehen kann, insofern keine Anwendbarkeit, als diese 
§§. des augczogenen Laudesgesetzes mit den §§. 796. 797. 799. 800 bis 807 der 
Eivilproceßhordnung. und diesem Gesetze im Widerspruche stehen. 
(Zu §F. 823. 837 und 849 der Civilproceßordnung und §F. 11 des 
Einführungsgesetzes dazu). 
S. 61. 
Die landesgesetlichen Vorschristen über das Aufgebotsverfahren (den Edictalproceß) 
über die Fälle, in welchen, und die Voranssehungen, unter denen es slattfindet, bleiben 
in Gellung, soweit solche nicht durch den F. 837 der Civilprorehordnung in Bezug auf 
vernichtete oder abhanden gekommene Wechsel und durch F. 849 der Civilprocehordnung in 
Bchug auf Werthpapiere der dort bezeichneten Art außer Krast gesetzt und endlich nicht 
in den nachstehenden 5. vom bisherigen Landeörechte abweichende Vorschriften enthalten sind. 
62. 
Die Vorschrift in S. 837 Absatz 1 der Givilproceßordnung findet auf kaufmännische 
Anweisungen im Sinne der geseplichen Verordnung, die kaufmännischen Anweisungen 
betreffend, vom 5. August 1854 auch daun Anwendung, wenn dieselben nicht zugleich 
Papiere der in Art. 301 des Handelsgesebbuchs bezeichneten Art sind.
	        
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