Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 63. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Jece der Kraftloserklärung verloren gegangener 
oder vernichteter Werthpapiere, durch welche sich der Staat zur Zahlung eines bestimmien 
verzinslichen oder unverzinslichen Capitales oder einer fortlaufenden Geldrente verpflichtet 
hat, wird das Landgericht zuständig. 
Das Landgericht wird auch für das Ausgehotsverfahren zuständig, welches in Bezug 
auf ältere bei #setben vorkommende Depositen nach Maßgabe von F. 22 des Gesetzes 
vom Mai 1875, die Verwaltung der öffentlichen Depositen, betreffend, in dem ebenda 
bczeichneten . stattfindet. 
8. 65. 
In allen anderen Fällen, insoweit nicht in Bezug auf eine durch beauftragte Mit- 
glieder des Landgerichts zu verwaltende Abtheilung sn aut streitige Rechtosachen beim 
Amtsgerichte Greiz eiwas Anderes bestimmt wird, ist für das bei den Gerichten stattfin- 
dende Aufgebotsverfahren das betreffende Amtögericht anstadig. 
5S. 66. 
Wenn mehrere gleichartige Aufgebote von verschiedenen Amtsgerichten zu erlassen 
sind, so können diese Aufgebote in einer öffentlichen Bekanntmachung zusammengefaßt 
werden, welche durch das Landgericht an Stelle der Amtsgerichte zu erlassen ist. 
Die Bekanntmachung muß die Aufforderung enthalten, daß die Anmeldung der An- 
sprüche bei dem zuständigen Amtögerichte zu erfolgen hat. 
Diese Vorschriften finden jedoch auf reichsgesetlich bestimmte Fälle des Ausgebols 
(vergl. §§. 837, 840 der Reichöcivilproceßordnung) keine Anwendung. 
S. 67. 
Zu Begründung des Antrages auf Erlaß eines Aufgebots hat der Antragsieller die- 
jenigen Thatsachen, von denen die Zulässigkeit des Aufgebetsverfahrens und seine Be- 
rechtigung zum Antrag abhängt, erst in der gesetlich vorgeschriebenen Form glaubhaft zu 
machen. 
Wenn der Ankragsteller in der Zeit nach der Beantragung des Aufgebots bis zum 
Erlaß des Ausschlußurtheils von dem Vorhandensein unbekannt gewesener Personen, welche 
in Bezug auf den Gegenstand desselben berechtigt sind, oder von dem unbekannt gewesenen 
Aufenthalte bekannter Personen Rcunkniß erlangt, an welche die Aufforderung des Aus- 
gebotes gerichtel ist, so hat er dem Aufgebotsgerichte davon Anzeige zu erstatten. Vor 
dem Erlah des Ausschlupurtheils kann die eidliche Versicherung angeordnet werden, da 
auch nach Beantragung des Aufgebots von solchen Personen oder deren Aufenthalte keine 
Kenniniß erlangt worden ist. 
S. 68. 
Auf die Gülligkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn 
das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt ist, oder wenn 
im Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehal- 
ten sind.
	        
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