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S. 69.
Eine Anmeldung, welche nach dem Ablaufe des Ausgebototermins (Präclusiofrifl),
aber vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.
S. 70.
Das gegenwärtige Gesetz tril: gleichzeitig mit der Reichseivilproceßordnung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches
Insiegel beisügen lassen.
Gegeben Greiz, den 3. Mai 1879.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.
14. Gesetz vom 5. Mai 1879
zur Ausführung der Konkursordnung für das Deutsche Reich.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
verordnen im Anschlusse an einzelne Bestimmungen dern Konlurbordnung für das Dentsche
Reich, unter Zustimmung des Landtages, das Folgend
KC. 1.
(Zu §§. 17 u. 20 der Konkursordnung.)
Die nach §. 17 Nr. 1 der Konkursordnung zulässige Kündigung des Pacht= oder
Miethrertragee muß, wenn eine kürzere Frist der Kündigungszeit nicht bedungen war, erfolgen
i Pachtverträgen über mit Wirthschaftsgebäuden versehene Grundstückscomplexe
ernr über Gerechtigkeiten sechs Monate vor dem Ende des Pachtjahres, mit
dessen Ablaufe der Pachtvertrag aufgehoben werden soll,
bei Pachtwerträgen über einzelne Grundslücke drei Monate vor dem Ablaufe des
bezüglichen Pachtjahres,
bei Mielhverträgen über unbewegliche Sachen vor dem Deginne des Viertel-
jahres, mit dessen Ablaufe der Miethvertrag aufgehoben werden so
. bei Miethverträgen über bewegliche Sachen eine Woche vor den —ies Ende
des beee Mielhvertrages.
Zu 88. 22 bis 34 der Konkursordnung).
8. 2.
Auch außerhalb des Konkursverfahrens können die in §. 24 und 25 der Konkurs-
ordnung bezeichneten Rechtshandlungen des Schuldners von dem dadurch benachtheiligten
Gläubiger angefochten werden, wenn diese Rechtshandlungen innerhalb der in §5. 24 und
25 der Konkursordnung beslimmten Zeiträume vor demjenigen Zeitpunkte vorgenommen
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