Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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S. 69. 
Eine Anmeldung, welche nach dem Ablaufe des Ausgebototermins (Präclusiofrifl), 
aber vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen. 
S. 70. 
Das gegenwärtige Gesetz tril: gleichzeitig mit der Reichseivilproceßordnung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beisügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 3. Mai 1879. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Faber. 
14. Gesetz vom 5. Mai 1879 
zur Ausführung der Konkursordnung für das Deutsche Reich. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c. 
verordnen im Anschlusse an einzelne Bestimmungen dern Konlurbordnung für das Dentsche 
Reich, unter Zustimmung des Landtages, das Folgend 
KC. 1. 
(Zu §§. 17 u. 20 der Konkursordnung.) 
Die nach §. 17 Nr. 1 der Konkursordnung zulässige Kündigung des Pacht= oder 
Miethrertragee muß, wenn eine kürzere Frist der Kündigungszeit nicht bedungen war, erfolgen 
i Pachtverträgen über mit Wirthschaftsgebäuden versehene Grundstückscomplexe 
ernr über Gerechtigkeiten sechs Monate vor dem Ende des Pachtjahres, mit 
dessen Ablaufe der Pachtvertrag aufgehoben werden soll, 
bei Pachtwerträgen über einzelne Grundslücke drei Monate vor dem Ablaufe des 
bezüglichen Pachtjahres, 
bei Mielhverträgen über unbewegliche Sachen vor dem Deginne des Viertel- 
jahres, mit dessen Ablaufe der Miethvertrag aufgehoben werden so 
. bei Miethverträgen über bewegliche Sachen eine Woche vor den —ies Ende 
des beee Mielhvertrages. 
Zu 88. 22 bis 34 der Konkursordnung). 
8. 2. 
Auch außerhalb des Konkursverfahrens können die in §. 24 und 25 der Konkurs- 
ordnung bezeichneten Rechtshandlungen des Schuldners von dem dadurch benachtheiligten 
Gläubiger angefochten werden, wenn diese Rechtshandlungen innerhalb der in §5. 24 und 
25 der Konkursordnung beslimmten Zeiträume vor demjenigen Zeitpunkte vorgenommen 
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