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worden sind, wo der Mangel eines Gegenstandes der Zwangsvollstreckung oder dessen Un-
zutänglichte zuerst hervorgetreten ist
fiz Mangel eines Gegenstandes der Zwangsvollstreckung ist auch dann als vorhan-
den angunchnen wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner niht hat versucht
werden si weil derselbe flüchtig geworden ist, oder sich verborgen hält
0 bis 33 der Konkursordnung finden auf die Ansechtung außerhalb
des 518 Fnipichene Amwendung.
Nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkte, zu welchem der Mangel eines Gegen-
stands der Zwangsvollstreckung oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervorgetreten ist, hat
der Empfänger einer anfechtbaren Leistung dieselbe nur insoweit zurückzugewähren, 40 er
durch sie bereichert ist.
(Zu §. 39 der Konkursordnung.)
8. 4.
Der Begriff der unbeweglichen Sachen und der Zubehörungen derselben beslimmt
sich nach der Vorschrift des §. 33 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung.
8. 5.
Diejenigen Gläubiger, welche aus einem dinglichen Rechte auf Befriedigung aus be-
stimmten unbeweglichen Sachen Anspruch haben, werden aus derselben abgesondert von
auderen Glänbigern befriedigt, dafern sie dieß verlaugen.
8. 6.
Die absonderungsberechtigten Gläubiger verfolgen solchenfalls ihre Ansprüche, soweit
sie nur aus den, ihnen haftenden unbeweglichen Sachen Befriedigung suchen, gegen den
Konkursverwalter unabhängig von dem zur Befriedigung der Konkursgläubiger (vergl. S8.
57 der Konkursordnung) aus der Konkuremasse eröffneten Verfahren.
Es geschieht dieß nach denselben Grundsätzen, welche außerhalb des Konkurses für
die Geltendmachung der bezüglichen dinglichen Rechte bestehen.
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Die Zwangsversteigerung einer zum Vermögen des Gemeinschuldners gehörigen un.
beweglichen Sache wird von dem zuständigen Amtsgerichte (vergl. §. 755 der Neicheeto
proceßordnung) dann verfügt, wenn entweder vom Konkursverwalter hperst 8.
Reichscivilproceßordnung) oder von einem Realgläubiger (rergl. S. 11 I II il W
Gesetzes) und zwar von Letzterem auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels, ein auf
die Versteigerung gerichteter Antrag gestellt ist. Es hat solchenfallo obne Weiteres von
Seiten des zuständigen Amtsgerichts das öffentliche Versteigerungsausgebot zu erfolgen.
§F. 8.
Die öffentliche Bekanntmachung der von einem Realgläubiger oder dem Konkursver-
walter beantraglen Zwangsversteigerung, die Vornahme der Versteigerungshandlung, sowie
deren erforderliche Wiederholung erfolgt allenthalben nach den betreffs der Zwangsver.
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