Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

109 
worden sind, wo der Mangel eines Gegenstandes der Zwangsvollstreckung oder dessen Un- 
zutänglichte zuerst hervorgetreten ist 
fiz Mangel eines Gegenstandes der Zwangsvollstreckung ist auch dann als vorhan- 
den angunchnen wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner niht hat versucht 
werden si weil derselbe flüchtig geworden ist, oder sich verborgen hält 
0 bis 33 der Konkursordnung finden auf die Ansechtung außerhalb 
des 518 Fnipichene Amwendung. 
Nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkte, zu welchem der Mangel eines Gegen- 
stands der Zwangsvollstreckung oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervorgetreten ist, hat 
der Empfänger einer anfechtbaren Leistung dieselbe nur insoweit zurückzugewähren, 40 er 
durch sie bereichert ist. 
(Zu §. 39 der Konkursordnung.) 
8. 4. 
Der Begriff der unbeweglichen Sachen und der Zubehörungen derselben beslimmt 
sich nach der Vorschrift des §. 33 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung. 
8. 5. 
Diejenigen Gläubiger, welche aus einem dinglichen Rechte auf Befriedigung aus be- 
stimmten unbeweglichen Sachen Anspruch haben, werden aus derselben abgesondert von 
auderen Glänbigern befriedigt, dafern sie dieß verlaugen. 
8. 6. 
Die absonderungsberechtigten Gläubiger verfolgen solchenfalls ihre Ansprüche, soweit 
sie nur aus den, ihnen haftenden unbeweglichen Sachen Befriedigung suchen, gegen den 
Konkursverwalter unabhängig von dem zur Befriedigung der Konkursgläubiger (vergl. S8. 
57 der Konkursordnung) aus der Konkuremasse eröffneten Verfahren. 
Es geschieht dieß nach denselben Grundsätzen, welche außerhalb des Konkurses für 
die Geltendmachung der bezüglichen dinglichen Rechte bestehen. 
!* 
Die Zwangsversteigerung einer zum Vermögen des Gemeinschuldners gehörigen un. 
beweglichen Sache wird von dem zuständigen Amtsgerichte (vergl. §. 755 der Neicheeto 
proceßordnung) dann verfügt, wenn entweder vom Konkursverwalter hperst 8. 
Reichscivilproceßordnung) oder von einem Realgläubiger (rergl. S. 11 I II il W 
Gesetzes) und zwar von Letzterem auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels, ein auf 
die Versteigerung gerichteter Antrag gestellt ist. Es hat solchenfallo obne Weiteres von 
Seiten des zuständigen Amtsgerichts das öffentliche Versteigerungsausgebot zu erfolgen. 
§F. 8. 
Die öffentliche Bekanntmachung der von einem Realgläubiger oder dem Konkursver- 
walter beantraglen Zwangsversteigerung, die Vornahme der Versteigerungshandlung, sowie 
deren erforderliche Wiederholung erfolgt allenthalben nach den betreffs der Zwangsver. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.