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der letzleren in der Dauer der gedachten Verwaltung des Immobile durch den Konkurs-
verwalter nur dann und soweit zu ersolgen, als die bezüglichen Leistungen zum Unter-
halte eines Auszugsberechtiglen nolhwendig sind.
Die in §. 51 Nr. 3 der Konkursordnung erwähnte Unterstützung für den Gemein-
schuldner und dessen Familie kann nur dann aus der Immobiliarmasse gewährt werden,
wenn sie von sämmtlichen betheiligten Gläubigern bewilligt wird.
Sie ist solchenfalls zunächst aus dem durch die Verwaltung des unbeweglichen Ver-
Mmögensstückes bis zum Zuschlage elwa erzielten Abwurfe dessellen und erst von da ab
aus den Erstehungsgeldern zu gewähren.
S. 11.
Nach Berichtigung der Massekesten und Masseschutden erhalten die nachstehends be.
zeichneten Forderungen aus der Immobiliarmasse in der folgenden Rangorduung ihre Be-
kriedigung.
I.
Die vom Grundbesihe zur Erhebung kommenden öffentlichen, an den Staat, die
Gemeinden und für Kirchen- und Schulzwecke zu entrichtenden Abgaben, die der Land-
rentenbank überwiesenen Ablösungsrenten und die ordentlichen wie außerordentlichen, von
Mitgliedern des hierländischen Braudrersicherungovereins zur Vereinskasse zu leistenden
Beiträge werden, soweit alle diese Leistungen in den letzten 3 Jahren vor Eröffnung des
Verfahrens fällig Veworden sind, an erster Stelle befriedigt.
Als öffentliche Grundabgaben im gedachten Sinne gelten außer der Grundsteuer auch
die Abgaben vom Einkommen aus Grundbesig und beziehungsweise vom Ackergewerbe.
Ebenso gehört in diese Klasse öffentlicher Abgaben diejenige von Collateralerban=
fällen, insoweit der Immobiliarnachlaß, von welchem dieselbe zu erheben ist, sich in der
betreffenden Immobiliarmasse befiudet.
In der zweiten Klasse werden die Rückstände von allen auf dem versteigerten unbe-
weglichen Vermögensstücke haftenden Grundlasten aus den lebten drei Jahren vor der
Eröffnung des Konkursverfahrens sammt Verzugszinsen berichtigt. Wenn der Berechtigte
vor diesem Zeitpunkte Klage erhoben hat und den Rechtsstreil nicht über drei Monate
liegen gelassen balte, werden diese Rückstände aus den letzten drei Inhran, von der Er-
bebung der Klage im jetzigen Wortsinne beziehungsweise von dem in den 8. 235, 254
und 633 der Civilproceßordnung für das Deutsche Reich bepichurten Zeilpunkte ab zu-
rückgerechnet, sammt Verzugszinsen in dieser Klasse befriedigt und zwar, dafern es sich
um einen Zahlungsbefehl handelt, soweit dieser noch in Kraft besteht.
Unter Grundlasten werden dabei alle vermöge eines Privatrechtstitels auf dem un-
beweglichen Vermögensstücke dauernd haftenden Verpflichtungen zu positiven Leistungen,
namentlich die Laudemialpflicht, die Zehenkpflicht, die Pflicht zu Abentrichtung von Grund-
zinsen und Naturalabgaben aller Art, sowie alle Ablösungscapitalien und Ablösungerenten,
soweit solche nicht schon in der ersten Klasse zur Befriedigung gelangen, unter Rückständen
der Laudemialpflicht die aus den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Verfahrens rück.
ständigen Lehngelder verstanden. Dafür, auf wie lange Dienste, Frohnen und Auszugs-
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