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Bleibt nach Tilgung der Kosten und Te„ der Funcrnae (vergl. S. 10
dieses Gesetzes) und nach der in Gemähheit der unter I, 11 und IlII des §. 11 dieses
Gesetze# gegebenen Vorschrift erfolgten Befriedigung der dort bniehle Ansprüche noch
ein Theil der Erstehungsgelder übrig, so ist derselbe zur Berichtigung von älteren als
dreijährigen Reallastenrückständen, ferner von älteren als dreijährigen Zinsenrückständen,
nach der vorstehend unter Ziffer II und III bezeichneten Nangordnung und den ebenda
wennern Higehheng Bestimmungen zu vertheilen.
Rest der Immobiliarmasse, der auch dauach noch verbleibt, fällt der Konkurs-
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S. 12.
Nachdem die Erstehungsgelder vollständig eingezahlt sind, erläßt das Gericht an die
Einhebestellen für die nach §. 11 unter I1 in Betracht kommenden Steuern und sonstigen
Leistungen, sowie an die in den Klassen II und III desselben §. 11 als Gläubiger Be-
theiligten, beziehungsweise deren Vertreter, endlich an die, welche in Folge des öffent-
lichen Versteigerungsausgeboteo dingliche Ansprüche angemeldet baben, die Aufforderung,
innerhalb 14 Tagen eine genaue Berechnung ihrer Forderungen beziehungoweise an
Capital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen unter Beifügung der Beweisur=
kunden, oder soweit solche aus Acten erhellen, die beim Versteigerungsgerichte gehalten be-
ziehungsweise verwahrt werden, unter Bezugnahme auf diese an das Gericht einzureichen.
Die gedachle Aufforderung erfolgt an die Behörden, beziehungsweise Kassenverwalt-
ungen, denen die Vereinnahmung der unter I in F. 11 bemerkten Abgaben und Leist-
ungen obliegt, unter der Androhung, daß etwaige Rückstände derselben, die binnen der
I4tägigen Grist nicht angezeigt wären, bei Vertheiung der Erstehungsgelder außer Berück.
sichtigung bleiben, an die Gläubiger der II. und III. Klasse des §. 11 dieses Gesetzes
unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 60 Mark.
§. 13.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Vertheilungsplan
angefertigt.
Die Massekosten und Masseschulden sind von dem Bestand der Masse vorweg in
Abzug zu bringen.
Angemeldete Forderungen, welche sich beziehungsweise nach der erfolgten Einreichung
der Berchmn derselben als unbegründet darslellen, bleiben unberücksichtigt.
Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anfertigung eineo Vertbeilunge.
plaus der Aufforderung zur Berechnungseinreichung nicht nachgekommen ist, wird nach der
ursprünglichen r*— edcziehungeweise den sonstigen in den Acten vorhandenen Unter-
lagen vom Gericht b .
Dafern solche 2 srorhanden sind oder sich aus solchen eine audere Verechnung
nicht begründet, werden die Forderungen, welche in den Handels= und Consensbüchern
oder anderen Urkundensammlungen, beziehungsweise nach dem Zustandekommen des für
den betreffenden Ort bestimmten Grund= und Hypothekenbuches in diesem verzeichnet sind,
mit dem in solchen Urkunden bemerkten Capilalbetrage, Zinsen aber, sowie Auszugs= und